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Kurzarbeit und geringfügig Beschäftigte
#1
Kann man jetzt schon sagen, ob geringfügig Beschäftigte in den Beschäftigtenstand beim Antag auf Kurzarbeit mit aufgenommen werden müssen.

Walpurga Wendl
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#2
Geringfügig Beschäftigte fallen nicht unter die Kurzarbeitsregelungen.

Mit ihnen kann man also keine Kurzarbeit vereinbaren und ich würde sie auch aus den Beschäftigungszahlen ausklammern.
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#3
Mitarbeiterin die derzeit in Karenz/Präsenzdienst sind, müssen diese in die Beschäftigungszahl hineingerechnet werden?

Kann eine Mitarbeiterin die nach der Karenz aber während der Kurzarbeitszeit Wiedereintritt auch in die KUA gehen?
Muss ich dies gleich in der SozialpartnerEinzelvereinbarung mit aufnehmen bzw. in das AMS Begehren?

Danke
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#4
Das wäre eine Option, dies so zu bewerkstelligen.
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#5
Sehr geehrte Frau Wendl,

 
geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitmitarbeiter und gehören gemeldet, es kann aber keine Förderung für sie bezogen werden.
 
Freundliche Grüße,
 
Wirtschaftskammer Österreich
Infopoint Coronavirus (SP-Team)
E infopoint_coronavirus@wko.at
W www.wko.at/coronavirus
 
Haftungsausschluss: Obige Rechtsauskunft wurde nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der personellen Ausnahmesituation sowie dem oftmaligem Fehlen gefestigter Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Haftung übernommen werden. Da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen sehr rasch ändern können, ersuchen wir Sie, sich regelmäßig auf unserer Homepage nach dem aktuellen Stand zu erkundigen: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html
 
Von: walpurga.wendl@aon.at <walpurga.wendl@aon.at>
Gesendet: Dienstag, 24. März 2020 09:48
An: Rosner-Scheibengraf Pia-Maria, WKÖ Sp <Pia-Maria.Rosner@wko.at>
Betreff: AW: Anfrage Coronavirus Infopoint

 
Sehr geehrte Frau Rosner,
 
ich weiß, dass geringfügig Beschäftigte nicht in der Kurzarbeit gefördert werden.
 
Darum wollte ich wissen, ob die geringfügig Beschäftigten in den Punkt
 
„Beschäftigungsstand im Kurzarbeitszeitraum“ und „Beschäftigtenstand in der vereinbarten Behaltefrist“
 
auf dem Antrag COVID-19-KURZARBEITSHILFE (auf Seite 1) miteinbezogen werden müssen.
 
Das ist sehr wichtig im Zusammenhang mit dem Punkt, dass der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit gehalten werden muss.
 
Mit freundlichen Grüßen
Walpurga Wendl


Habe jetzt soeben von der WKO obiges Mail bekommen. 

Die WKO ist also der Ansicht, dass kurzfristig Beschäftigte in den Beschäftigenstand miteinbezogen werden müssen.

Ich werde das jetzt auch so machen, denn ich glaube mittlerweile, dass der Antrag nur zur vorläufigen Bestimmung der erforderlichen Mittel für die Kurzarbeit dient. Die endgültigen Beihilfen ergeben sich dann ja sowieso erst bei der Übermittlung der Ausfallstunden. 
Mit den schriftlichen Aussagen der WKO kann man dann in Härtefällen sicher argumentieren.

mfg
Walpurga  Wendl


 
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