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Urlaubsverbrauch vor Kurzarbeit
#1
Sehr geehrte Forumsmitglieder,

ein Frage zur Kurzarbeit:
Mitarbeiter*innen, die noch Urlaubsanspruch aus vorangegangenen Urlaubsjahren haben, sollen diesen tunlichst vor Antritt der Kurzarbeit verbrauchen.
Was kann als Dienstgeber unternommen werden, wenn die Mitarbeiter*innen sich weigern Urlaub zu verbrauchen?
Nach wie vor kann der Urlaub ja nicht einseitig vom Dienstgeber angeordnet werden, oder?
Gibt es dazu von anderen Erfahrungen? Was wurde bei euch unternommen?
lG, Manuela
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#2
Hallo Manuela,

falls es einen Betriebsrat gibt ist es seit kurzen möglich, mittels Betriebsvereinbarung einen "zwingenden Urlaubskonsum" zu fixieren.

Ohne Betriebsrat kann der Urlaubsverbrauch nicht einseitig bestimmt werden. Um hier dem AMS ggf. das Bemühen zu zeigen ist es ratsam, schriftlich zu protokollieren, eine Urlaubsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer umzusetzen zu wollen, dies aber von der Arbeitnehmerseite abgelehnt wurde.

Schöne Grüße,
a.s
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#3
In Fällen der Covid-Schließungen kann nach § 1155 Abs. 3 und 4 ABGB Urlaubskonsum einseitig angeordnet werden (sowie im Rahmen der Kurzarbeits-BV).
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#4
Herzlichen Dank!
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#5
Meiner Meinung nach ist die Rechtslage (derzeit; leider) nicht homogen:

In Betrieben ohne Betriebsrat kann der AG gewissen Urlaub und gewissen ZA dort einseitig gestalten, wo es zu Covid19-Schließungen gekommen ist (im Rahmen des § 1155 Abs 3+4 ABGB) - möglicherweise aber nur solange, bis die SPV-EV zur Kurzarbeit in Kraft tritt, weil dort dann zu Urlaub und ZA eine Abmilderung ("tunlichst verbrauchen" in VI Pkt 7) verankert ist.
Dadurch entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen Gesetz und EV, das man durch ein "hintereinander" lösen könnte (quasi "echtes vor Kurzarbeit", sofern man das zeitlich jetzt noch hinkriegt) ...

In anderen Betrieben ohne Betriebsrat ist das "tunlichst" auch schon vor dem Eingriff in das Arbeitsrecht durch § 1155 Abs 3+4 ABGB vorhanden gewesen, weil Urlaub grundsätzlich nicht einseitig angeordnet werden kann.

In Betrieben mit Betriebsrat gibt es während Corona das Sonderrecht, dass der Betriebsrat im Rahmen der Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit auch echte Urlaubsvereinbarungen hinsichtlich Alturlaub und ZA treffen kann (§ 170 Abs 3 ArbVG). Das ist unabhängig davon, ob eine Covid19-Schliessung vorliegt.
Und gleichzeitig besteht das Spannungsverhältnis zur SPV/BV, weil auch dort in VI Pkt 7 das (alte) "tunlichst" steht ...

Ein Fleckerlteppich im Coronamuster ...
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