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OGH zu einem nach wie vor bestehenden Unterschied bei der Entgeltsfortzahlung zwische
#1
OGH zu einem nach wie vor bestehenden Unterschied bei der Entgeltsfortzahlung zwischen Arbeiter/innen und Angestellten

Wird ein/e Arbeiter/in während eines Krankenstandes wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit berechtigt (aber unverschuldet) fristlos entlassen (§ 82 lit. b GewO 1859), so besteht aus Arbeitnehmersicht kein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung über das Ende der Beschäftigung hinaus.

Bei Angestellten hingegen besteht - nach wie vor - sehr wohl über das Ende der Beschäftigung hinaus für die Dauer der restlichen Entgeltsfortzahlungsdauer (maximal für die Dauer der weiteren "Dienstverhinderung") Anspruch auf Entgeltsfortzahlung (§ 9 Abs. 3 AngG).

Mit 1. 7. 2018 trat zwar eine gewisse Harmonisierung der Entgeltfortzahlung von Arbeitern und Angestellten in Kraft (BGBl I 2017/153), eine völlige Angleichung hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgenommen.

Die bloße Meinung, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gesetzeslücke. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu.

Im Übrigen ist es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen.
Die "Komplettdaten" dieser interessanten und auch richtungsweisenden OGH-Entscheidung finden Sie in WPA 8/2020, wo ich nun beginne, auch andere Themen als "Corona-Käse" zu bringen.
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