27.05.2020, 16:31
WK-FAQ - Ergänzung: Altersteilzeit und Kurzarbeit: ein Beitrag von Frau Dr. Erika Marek
Die WK-FAQ werden in Kürze um folgenden Beitrag von Frau Dr. Erika Marek erweitert:
FAQ - Altersteilzeit und Kurzarbeit
Frage 1: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine künftige Altersteilzeit?
Eine Kurzarbeit wirkt sich auf eine während oder bald nach Ende der Kurzarbeit angetretene Altersteilzeit nicht negativ aus.
Zeiten der Kurzarbeit werden ausgeklammert.
Der Beobachtungszeitraum wird um Zeiten der Kurzarbeit verlängert.
Das gilt für
• die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (60%-Grenze)
• die Berechnung des Durchschnitts der letzten 12 Monate
• die Beitragsgrundlage (relevant nur für variable Entgelte)
Frage 2: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine laufende Altersteilzeitvereinbarung?
Werden Altersteilzeitdienstnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, gilt folgendes:
• keine Änderung tritt ein
für die Beitragsgrundlage,
für den Lohnausgleich,
für das Altersteilzeitgeld.
• Eine Änderungsmeldung an das AMS ist nicht zu erstatten.
• Es ändert sich das für die Arbeitsleistung gebührende Teilzeitentgelt.
Diese Änderung hat aber bei Kurzarbeit (anders als sonst) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich.
• Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach dem vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgelt berechnet wird.
Ausfallstunden liegen in dem Ausmaß vor, um welches die Teilzeitarbeitszeit durch die Kurzarbeit reduziert wurde.
• Der Arbeitnehmer erhält
den Lohnausgleich in der bisherigen Höhe
ein verringertes Teilzeitentgelt (entsprechend der durch die Kurzarbeit verringerten Arbeitszeit),
eine Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Höhe des vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgeltes berechnet wird. Für den Prozentsatz der Nettolohngarantie wird das vorige Teilzeitentgelt ohne Lohnausgleich herangezogen.
Frage 3:
Welche Sonderbestimmungen sind bei einer geblockten Altersteilzeit während Kurzarbeit zu beachten?
Fällt die Kurzarbeit in den Einarbeitungszeitraum, werden die gleichen Zeitguthaben erworben, wie ohne Kurzarbeit (gemäß IV Z 1 SPV) . Auch wenn der Arbeitnehmer in der Einarbeitungsphase statt 100% nur 10% arbeitet, werden für die Freizeitphase 50% an Zeitguthaben erworben (beim 50 %-Modell).
Arbeitnehmer in der Freizeitphase können in die Kurzarbeitsvereinbarung nicht einbezogen werden, da keine Arbeitsstunden wegen Kurzarbeit ausfallen können.
Arbeitnehmer, für welche die Freizeitphase während der Kurzarbeit beginnt, können für die Dauer der Einarbeitungsphase in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen werden. Die Kurzarbeit für diesen Personenkreis endet mit Beginn der Freizeitphase, da in der Freizeitphase keine Ausfallstunden mehr vorliegen.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist für die Zeit vom 15. März bis 30. September 2020 nicht erforderlich.
Autorin: Dr. Erika Marek
Die WK-FAQ werden in Kürze um folgenden Beitrag von Frau Dr. Erika Marek erweitert:
FAQ - Altersteilzeit und Kurzarbeit
Frage 1: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine künftige Altersteilzeit?
Eine Kurzarbeit wirkt sich auf eine während oder bald nach Ende der Kurzarbeit angetretene Altersteilzeit nicht negativ aus.
Zeiten der Kurzarbeit werden ausgeklammert.
Der Beobachtungszeitraum wird um Zeiten der Kurzarbeit verlängert.
Das gilt für
• die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (60%-Grenze)
• die Berechnung des Durchschnitts der letzten 12 Monate
• die Beitragsgrundlage (relevant nur für variable Entgelte)
Frage 2: Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf eine laufende Altersteilzeitvereinbarung?
Werden Altersteilzeitdienstnehmer in die Kurzarbeit einbezogen, gilt folgendes:
• keine Änderung tritt ein
für die Beitragsgrundlage,
für den Lohnausgleich,
für das Altersteilzeitgeld.
• Eine Änderungsmeldung an das AMS ist nicht zu erstatten.
• Es ändert sich das für die Arbeitsleistung gebührende Teilzeitentgelt.
Diese Änderung hat aber bei Kurzarbeit (anders als sonst) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich.
• Der Arbeitgeber erhält vom AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe, die nach dem vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgelt berechnet wird.
Ausfallstunden liegen in dem Ausmaß vor, um welches die Teilzeitarbeitszeit durch die Kurzarbeit reduziert wurde.
• Der Arbeitnehmer erhält
den Lohnausgleich in der bisherigen Höhe
ein verringertes Teilzeitentgelt (entsprechend der durch die Kurzarbeit verringerten Arbeitszeit),
eine Kurzarbeitsunterstützung, die nach der Höhe des vor Beginn der Kurzarbeit für die Arbeitsleistung gebührenden Teilzeitentgeltes berechnet wird. Für den Prozentsatz der Nettolohngarantie wird das vorige Teilzeitentgelt ohne Lohnausgleich herangezogen.
Frage 3:
Welche Sonderbestimmungen sind bei einer geblockten Altersteilzeit während Kurzarbeit zu beachten?
Fällt die Kurzarbeit in den Einarbeitungszeitraum, werden die gleichen Zeitguthaben erworben, wie ohne Kurzarbeit (gemäß IV Z 1 SPV) . Auch wenn der Arbeitnehmer in der Einarbeitungsphase statt 100% nur 10% arbeitet, werden für die Freizeitphase 50% an Zeitguthaben erworben (beim 50 %-Modell).
Arbeitnehmer in der Freizeitphase können in die Kurzarbeitsvereinbarung nicht einbezogen werden, da keine Arbeitsstunden wegen Kurzarbeit ausfallen können.
Arbeitnehmer, für welche die Freizeitphase während der Kurzarbeit beginnt, können für die Dauer der Einarbeitungsphase in die Kurzarbeitsvereinbarung einbezogen werden. Die Kurzarbeit für diesen Personenkreis endet mit Beginn der Freizeitphase, da in der Freizeitphase keine Ausfallstunden mehr vorliegen.
Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist für die Zeit vom 15. März bis 30. September 2020 nicht erforderlich.
Autorin: Dr. Erika Marek