26.06.2020, 15:32
Aus dem Sozialministerium erreicht mich heute folgender Hinweis:
Der Durchführungsbericht ist pro Projekt bzw. pro einzelnen Kurzarbeitszeitraum zu liefern, weil ja auch der für den Durchführungsbericht relevante Beschäftigungsstand pro Projekt unterschiedlich sein kann.
Der Durchführungsbericht zum ersten Kurzarbeitszeitraum kann aber gemeinsam mit dem Durchführungsbericht zum Verlängerungs-Kurzarbeitszeitraum und somit erst nach Ende der Verlängerung und Ablauf der Behaltefrist eingereicht werden.
Das geht deshalb, weil es im Grund dazu keine Fristvorgaben gibt und die Überprüfung, ob jemand nicht mehr als 90% Ausfallszeit hat (= Rückforderungstatbestand), eh erst nach Abschluss der Verlängerung (verketteter Durchrechnungszeitraum) möglich ist.
Anmerkung:
Aber es ist pro Periode (oder besser gesagt: in Bezug auf jede Periode) nur EIN Durchführungsbericht zu übermitteln (nicht einer per Ende der Kurzarbeitsperiode und ev noch zusätzlicher zum Ende der - jeweiligen - Behaltezeit).
Die Ausführungen entsprechen auch meinen bisherigen Darstellungen, abgesehen von der nun erstmals kommunizierten Möglichkeit, beide Berichte per Ende der zweiten Kurzarbeitsperiode (nach Ablauf der Behaltezeit) zu übermitteln.
Der Durchführungsbericht ist pro Projekt bzw. pro einzelnen Kurzarbeitszeitraum zu liefern, weil ja auch der für den Durchführungsbericht relevante Beschäftigungsstand pro Projekt unterschiedlich sein kann.
Der Durchführungsbericht zum ersten Kurzarbeitszeitraum kann aber gemeinsam mit dem Durchführungsbericht zum Verlängerungs-Kurzarbeitszeitraum und somit erst nach Ende der Verlängerung und Ablauf der Behaltefrist eingereicht werden.
Das geht deshalb, weil es im Grund dazu keine Fristvorgaben gibt und die Überprüfung, ob jemand nicht mehr als 90% Ausfallszeit hat (= Rückforderungstatbestand), eh erst nach Abschluss der Verlängerung (verketteter Durchrechnungszeitraum) möglich ist.
Anmerkung:
Aber es ist pro Periode (oder besser gesagt: in Bezug auf jede Periode) nur EIN Durchführungsbericht zu übermitteln (nicht einer per Ende der Kurzarbeitsperiode und ev noch zusätzlicher zum Ende der - jeweiligen - Behaltezeit).
Die Ausführungen entsprechen auch meinen bisherigen Darstellungen, abgesehen von der nun erstmals kommunizierten Möglichkeit, beide Berichte per Ende der zweiten Kurzarbeitsperiode (nach Ablauf der Behaltezeit) zu übermitteln.