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Guten MOrgen
eine kleine Frage
Dienstnehmer beendet am 13.06. die Kurzarbeit
für den Zeitraum bis zum 13.06. gibt es keine Ausfallstunden mehr
wird für diesen Kurzarbeitszeitraum,01.06. bis 13.06. trotzdem nur das Mindesbtrutto abgerechnet?
und die Differenz auf die tatsächliche Zahlung des Dienstgebers als freiwillige Überzahlung abgerechnet.
danke
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Sorry. Dazu müsste man den Sachverhalt wohl etwas genauer ansehen.
Für den Fall, dass Sie die Phase 1 meinen, so kommt es darauf an, ob Sie die Entgeltsdurchrechnung anwenden oder nicht und wie hoch insgesamt das Stundenausmaß ist.
Wenn Sie durchrechnen, so kann es sein, dass Sie für die restliche Zeit der Kurzarbeit im Juni 2020 nur das Mindestbruttoentgelt bezahlen müssen, weil Sie durch die Durchrechnung das Ausfallende gleichmäßig auf die betroffenen Monate (in Rumpfmonaten anteilig) aufteilen. So verhindert man, dass man in manchen Kalendermonaten, wenn viel gearbeitet wurde, 100 % bezahlen muss, während in den übrigen Kalendermonaten wenig gearbeitet wurde und man in diesen Kalendermonaten die Nettoersatzrate (das Bruttomindestentgelt) bezahlt.
Wenn Sie nicht durchrechnen, so kann es sein, dass Sie für die anteilige Kurzarbeitszeit im Juni 2020 das volle Entgelt bezahlen müssen, während Sie für die Vormonate dann das Mindestbruttoentgelt abrechnen. Dennoch endet die Kurzarbeit erst mit 13. Juni 2020.