12.08.2020, 15:13
Korrektur von fehlerhaften AMS-Abrechnungen - AMS erhält Hilfe durch Datenabgleich mit ÖGK
A) Für den Fall, dass eine fehlerhafte AMS-Beihilfenabrechnung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin erfolgt ist, rät das AMS:
1. Fehlerhafte Angaben dürfen keinesfalls in einer der folgenden Teilabrechnungen korrigiert werden. Folgemonate sind unabhängig vom Korrekturbedarf eines Vormonats abzurechnen.
2. Die korrigierte CSV-Datei ist als projektbezogene Nachricht via e-AMS-Konto samt Erläuterung der vorzunehmenden Änderung zu übermitteln.
3. Die nachträglich korrigierte CSV-Datei, die entweder zu einer Rückforderung oder Nachzahlung führen kann, wird - nach Vorlage des Durchführungsberichtes - im Rahmen der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung bearbeitet.
B) Ein Datenabgleich mit den SV-Daten des Dachverbands bzw. der ÖGK ist immer schon stichprobenartig erfolgt (sowohl durch Buchhaltungsagentur als auch AMS), bei der letzten Abrechnung, also Endabrechnung erfolgt dieser auch.
Weil jetzt die Fallzahlen sinken, kann die Stichprobe etwas größer sein als zu Beginn. Mehr Steuerberater als bisher erhalten daher evtl. eine Nachricht.
Weil sich die AMS-Beihilfe ebenfalls gem ASVG bemisst, sind die SV-Daten für das AMS in sehr vielen Fällen eine taugliche Vergleichsbasis (bei allen zu kalkulierenden Toleranzen).
Falls die Abrechnung mit den SV-Daten nicht übereinstimmt, heißt das idR, dass das AMS nachfragt. Wenn es eine zulässige Begründung für die Abweichung gibt, kann man die Ursache erklären.
A) Für den Fall, dass eine fehlerhafte AMS-Beihilfenabrechnung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin erfolgt ist, rät das AMS:
1. Fehlerhafte Angaben dürfen keinesfalls in einer der folgenden Teilabrechnungen korrigiert werden. Folgemonate sind unabhängig vom Korrekturbedarf eines Vormonats abzurechnen.
2. Die korrigierte CSV-Datei ist als projektbezogene Nachricht via e-AMS-Konto samt Erläuterung der vorzunehmenden Änderung zu übermitteln.
3. Die nachträglich korrigierte CSV-Datei, die entweder zu einer Rückforderung oder Nachzahlung führen kann, wird - nach Vorlage des Durchführungsberichtes - im Rahmen der Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung bearbeitet.
B) Ein Datenabgleich mit den SV-Daten des Dachverbands bzw. der ÖGK ist immer schon stichprobenartig erfolgt (sowohl durch Buchhaltungsagentur als auch AMS), bei der letzten Abrechnung, also Endabrechnung erfolgt dieser auch.
Weil jetzt die Fallzahlen sinken, kann die Stichprobe etwas größer sein als zu Beginn. Mehr Steuerberater als bisher erhalten daher evtl. eine Nachricht.
Weil sich die AMS-Beihilfe ebenfalls gem ASVG bemisst, sind die SV-Daten für das AMS in sehr vielen Fällen eine taugliche Vergleichsbasis (bei allen zu kalkulierenden Toleranzen).
Falls die Abrechnung mit den SV-Daten nicht übereinstimmt, heißt das idR, dass das AMS nachfragt. Wenn es eine zulässige Begründung für die Abweichung gibt, kann man die Ursache erklären.