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LSD-BG-Strafen sind im Falle der Bestrafung von Verstößen gegen Nachweispflichten bei
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LSD-BG-Strafen sind im Falle der Bestrafung von Verstößen gegen Nachweispflichten bei grenzüberschreiten Arbeitnehmereinsätzen nach Ansicht des VfGH aufzuheben

VfGH E 4329/2019 vom 26. Juni 2020
§§ 26 und 28 LSD-BG

So entschied der VfGH:

1. In einem aktuellen Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof Verwaltungsstrafbescheide gegen den handelsrechtlichen GmbH-Geschäftsführer eines ungarischen Unternehmens auf, die deshalb ergangen waren, weil ein LKW-Lenker, der im grenzüberschreitenden Verkehr in Österreich unterwegs war, seinen Dienstvertrag sowie das A1-Dokument nicht mitführte.

2. Hinzu kam, dass die angeforderten Lohnunterlagen nicht binnen der behördlich gesetzten Frist nachgereicht wurden.

3. Gegen die je Übertretung verhängten Strafen wandte der Verfassungsgerichtshof ein, dass das Landesverwaltungsgericht innerstaatliche gesetzliche Regelungen zur Anwendung brachte, die offenkundig dem Unionsrecht widersprachen, was einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist.

4. Der VfGH wandte somit die Grundsätze des EuGH- Urteils vom 12. September 2019, Rs. C64/18, Maksimovic, welche zu den Vorgängerregelungen des AVRAG ergangen waren, auch auf die „Nachfolgeregelungen“ des LSD-BG an und hob den gesamten Verwaltungsstrafbescheid auf, sodass gar keine Verwaltungsstrafe zu bezahlen war.

5. Dies ist umso bemerkenswerter als der Verwaltungsgerichtshof in seinen (ebenfalls NACH dem Maksimovic-Urteil) ergangenen Erkenntnissen zumindest die Verwaltungsstrafen auf ein gemeinschaftskonformes Maß herabminderte und nicht auf NULL stellte.

6. Ob derselbe Maßstab allerdings auch für Unterentlohnungstatbestände anzuwenden ist, bleibt abzuwarten, weil sich der EuGH in erster Linie gegen jene AVRAG-Regelungen stellte, die nicht unmittelbar Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen betreffen, sondern der Wirksamkeit von Kontrollen, die zur Wahrung und Einhaltung dieser Bedingungen durchgeführt werden können.

7. Diese wären in der Ausgestaltung des AVRAG bzw. des LSD-BG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar:
a. Verhängung von Geldstrafen, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen,
b. die zudem für jeden betreffenden Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung zu verhängen sind,
c. hinzu kommt im Fall der Abweisung einer gegen den Strafbescheid erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe und
d. die mögliche Umwandlung der Strafbeträge im Fall der Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen.
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