07.10.2020, 16:13
Für den Fall, dass ein/e Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit ausscheidet und durch die Kurzarbeit verkürzte Bezüge hatte, lässt das BMF meinen Vorschlag gelten, wonach man hier die Rz 1088 LStR 2002 analog zur Anwendung bringen kann.
Das bedeutet konkret:
Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit aus und weist dadurch verkürzte laufende Bezüge auf, so greift man für die "Viertel- und die Zwölftelregelung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 auf die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Absenkung der Bezüge.
Beachten Sie jedoch bitte, dass ein Ausscheiden mit Ende der Behaltefrist (also nachdem die Kurzarbeit beendet wurde und wieder ungekürzte Bezüge bezahlt werden) bedeutet, dass man "beinhart" die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate heranzieht (somit auch die Kurzarbeit verkürzten laufenden Bezüge). Die freiwillige Abfertigung muss somit im Zuge des Austrittes noch während der Kurzarbeit geleistet werden, damit diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommen kann.
Dieser Eintrag wird dann auch im von Rainer Kraft und von mir aktualisierten KUA-Leitfaden zu finden sein.
Das bedeutet konkret:
Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in während der Kurzarbeit aus und weist dadurch verkürzte laufende Bezüge auf, so greift man für die "Viertel- und die Zwölftelregelung" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 auf die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate vor der Absenkung der Bezüge.
Beachten Sie jedoch bitte, dass ein Ausscheiden mit Ende der Behaltefrist (also nachdem die Kurzarbeit beendet wurde und wieder ungekürzte Bezüge bezahlt werden) bedeutet, dass man "beinhart" die laufenden Bezüge der letzten 12 Monate heranzieht (somit auch die Kurzarbeit verkürzten laufenden Bezüge). Die freiwillige Abfertigung muss somit im Zuge des Austrittes noch während der Kurzarbeit geleistet werden, damit diese Ausnahmeregelung zum Tragen kommen kann.
Dieser Eintrag wird dann auch im von Rainer Kraft und von mir aktualisierten KUA-Leitfaden zu finden sein.