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Nachdem der Besitzer eines Friseur/Fußpflegesalons verstorben ist, war zur Fortführung des Salons die Bestellung eines gewerberechtlichen GF notwendig.
(Anmeldung mit 20 h/Woche erfolgt). Er arbeitet nicht aktiv mit Kunden. Ist für diesen eine Trinkgeldpauschale zu berücksichtigen?
Herzlichen Dank im Voraus für Eure Antworten!
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Man müsste sich den Sachverhalt noch im Detail ansehen.
Zum einen sind die meisten Trinkgeldpauschalregelungen bundesländerabhängig (und man bräuchte dann auch die konkrete Bezeichnung dazu; vermutlich ist jene gemeint, die auf das Friseurgewerbe abzielt; das ist aber nur eine Vermutung meinerseits und dann bräuchte man noch das Bundesland dazu; die Frage nämlich, ob und inwieweit jemand unter eine derartige Pauschalregelung fällt, kann nur mit dem konkreten Text der Pauschalregelung herausgefunden werden).
Zum anderen müsste man auch in Erfahrung bringen, ob der gewerberechtliche Geschäftsführer als Angestellter oder Arbeiter tätig ist.
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Herzlichen Dank für Ihre umgehende Stellungnahme, Hr. Kurzböck!
Standort ist Wien. Der Gewerbeschein ist in diesem Fall (Fortführung nach Tod des Gewerbeinhabers wegen Nachlassregelung begrenzt auf 1/2 Jahr) nur für die Fußpflege erforderlich. Jene Mitarbeiter, die Fußpflege ausüben, werden analog KV Friseure bezahlt, erhalten jedoch zusätzlich die Werkzeugpauschale. Nachdem der gew.GF nicht aktiv Kunden betreut, sondern sich nur um die Administration kümmert, hätte ich ihn als Angestellten definiert.