16.12.2020, 21:12
Herabsetzung des Mindestalters für die Teilnahme an einer Betriebsratswahl - Lehrlingsentschädigung wird auch im ArbVG zum Lehrlingseinkommen
1. Herabsetzung des Mindestalters für die Teilnahme an einer Betriebsratswahl
Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2021 wird durch eine Änderung im ArbVG sowie im Post-Betriebsverfassungsgesetz das Mindestalter für die Wahl eines Betriebsrates von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt werden.
Dadurch zählen 16- und 17-Jährige auch in Bezug auf die erforderliche Zahl von stimmberechtigten Arbeitnehmer/innen für eine Betriebsratswahl mit (ab 5 stimmberechtigten Arbeitnehmer/innen kann ein Betriebsrat gegründet werden).
2. Lehrlingsentschädigung wird auch im ArbVG mit Wirkung ab 1.1.2021 zum Lehrlingseinkommen
Nun wird die Begriffsänderung von Lehrlingsentschädigung auf Lehrlingseinkommen mit Wirkung ab dem 1.1.2021 auch im Arbeitsverfassungsgesetz vollzogen.
1. Herabsetzung des Mindestalters für die Teilnahme an einer Betriebsratswahl
Mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2021 wird durch eine Änderung im ArbVG sowie im Post-Betriebsverfassungsgesetz das Mindestalter für die Wahl eines Betriebsrates von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt werden.
Dadurch zählen 16- und 17-Jährige auch in Bezug auf die erforderliche Zahl von stimmberechtigten Arbeitnehmer/innen für eine Betriebsratswahl mit (ab 5 stimmberechtigten Arbeitnehmer/innen kann ein Betriebsrat gegründet werden).
2. Lehrlingsentschädigung wird auch im ArbVG mit Wirkung ab 1.1.2021 zum Lehrlingseinkommen
Nun wird die Begriffsänderung von Lehrlingsentschädigung auf Lehrlingseinkommen mit Wirkung ab dem 1.1.2021 auch im Arbeitsverfassungsgesetz vollzogen.