07.01.2021, 22:33
Entgeltsfortzahlung nach dem Epidemiegesetz (§ 32) - Sonderzahlungsanteile - steuerliche Beurteilung, Lohnnebenkosten
Das letzte fehlende Puzzleteilchen beim Thema "Quarantäneentgeltsfortzahlung" wurde mir heute von der Finanzverwaltung übermittelt.
Offen war ja die Frage der abgabenrechtlichen Behandlung jener Sonderzahlungsanteile, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mitrückerstattet werden.
Hierzu meint die Finanzverwaltung (das BMF) Folgendes:
Diese Anteile wären folgerichtig auch von den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt befreit.
Zur Frage einer anteiligen Anrechnung oder Nichtanrechnung dieser sonstigen Bezüge auf das Jahres- oder Kontrollsechstel (bzw. BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel) meint das BMF, dass die Anrechenbarkeit hier sehr wohl gegeben ist. Eine Besteuerung dieses Anteils nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wäre aus BMF-Sicht rechtlich nicht haltbar. Anmerkung: SV-Pflicht und BV-Pflicht wäre jedenfalls gegeben.
Zusätzlich zu Punkt 2 schlägt das BMF vor, dass es möglich wäre, vom laufenden "Quarantäneentgelt" jeweils ein Sechstel zum übrigen Jahressechstel oder Kontrollsechstel hinzuzurechnen (beim BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel: ein Zwölftel vom laufenden Entgelt). Somit erfolgt - wie bekannt - keine Hinzurechnung dieses laufenden Entgelts zur Basis des Jahressechstels oder Jahreszwölftels. Aber man kann (man "darf") - analog zur Berücksichtigung eines Sechstels des laufenden UEL-Anteils zum übrigen Jahres- oder Kontrollsechstel - ein Sechstel (ein Zwölftel) dieses laufenden Entgelts zum bestehenden "Sechstel" oder "Zwölftel" hinzurechnen.
Das letzte fehlende Puzzleteilchen beim Thema "Quarantäneentgeltsfortzahlung" wurde mir heute von der Finanzverwaltung übermittelt.
Offen war ja die Frage der abgabenrechtlichen Behandlung jener Sonderzahlungsanteile, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mitrückerstattet werden.
Hierzu meint die Finanzverwaltung (das BMF) Folgendes:
Diese Anteile wären folgerichtig auch von den Lohnnebenkosten DB, DZ und KommSt befreit.
Zur Frage einer anteiligen Anrechnung oder Nichtanrechnung dieser sonstigen Bezüge auf das Jahres- oder Kontrollsechstel (bzw. BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel) meint das BMF, dass die Anrechenbarkeit hier sehr wohl gegeben ist. Eine Besteuerung dieses Anteils nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 wäre aus BMF-Sicht rechtlich nicht haltbar. Anmerkung: SV-Pflicht und BV-Pflicht wäre jedenfalls gegeben.
Zusätzlich zu Punkt 2 schlägt das BMF vor, dass es möglich wäre, vom laufenden "Quarantäneentgelt" jeweils ein Sechstel zum übrigen Jahressechstel oder Kontrollsechstel hinzuzurechnen (beim BUAG-Jahres- oder Kontrollzwölftel: ein Zwölftel vom laufenden Entgelt). Somit erfolgt - wie bekannt - keine Hinzurechnung dieses laufenden Entgelts zur Basis des Jahressechstels oder Jahreszwölftels. Aber man kann (man "darf") - analog zur Berücksichtigung eines Sechstels des laufenden UEL-Anteils zum übrigen Jahres- oder Kontrollsechstel - ein Sechstel (ein Zwölftel) dieses laufenden Entgelts zum bestehenden "Sechstel" oder "Zwölftel" hinzurechnen.