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Kollektivvertraglicher Zusatzurlaub nach dem Arbeiter-KV für die Papierindustrie gilt
#1
Kollektivvertraglicher Zusatzurlaub nach dem Arbeiter-KV für die Papierindustrie gilt auch den Zusatzurlaub für Nachtschwerarbeiter/innen ab
 
OGH 8 ObA 9/20m vom 24. April 2020
 
§ 7 N 64 lit. b) Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in der Papierindustrie
 
§ 10a UrlG
 
So entschied der OGH:
 
1.   Der Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen in der Papierindustrie sieht in dessen § 7 N 64 für bestimmte Arbeitnehmer/innen (konkret für jene, die im „Durchfahrbetrieb“ beschäftigt sind) einen zusätzlichen Urlaubsanspruch vor.
2.   Strittig war, ob jene Arbeitnehmer/innen, die Anspruch auf ein gesetzlich erhöhtes Urlaubsausmaß als Konsequenz ausgeübter Nachtschwerarbeit haben (Zusatzurlaub gemäß § 10a Urlaubsgesetz für Nachtschwerarbeiter/innen), dieses zusätzlich zum kollektivvertraglich erhöhten Urlaubsanspruch haben oder ob dieser kollektivvertragliche Zusatzurlaubsanspruch den gesetzlichen Zusatzurlaubsanspruch für Nachtschwerarbeiter/innen mitabgilt.
3.   Der OGH interpretierte die relevanten kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen so, dass der Zusatzurlaub nach § 10a Urlaubsgesetz im Urlaubsanspruch nach dem Kollektivvertrag bereits enthalten war, also nicht zusätzlich zustand.
4.   Dass vom erhöhten kollektivvertraglichen Zusatzurlaubsanspruch auf jene Arbeitnehmer/innen profitierten, die nicht als Nachtschwerarbeiter/innen anzusehen waren (also im Ergebnis denselben Urlaubsanspruch wie Nachtschwerarbeiter/innen hatten), ändert an dieser Auslegung nichts und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der kollektivvertraglichen Regelung.
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