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Kurzarbeit maximale Arbeitsstunden
#1
Liebe Forumsteilnehmer!

Mitarbeiter mit All-In-Vereinbarung, Kurzarbeit 1.10.2020 bis 31.3.2021
Im Oktober 2020 wurden 70% an Ausfallstunden verrechnet.
November 2020 bis Jänner 2021 waren aufgrund eines Projektes keine Ausfallstunden zu verrechnen.

Im Hinblick auf das nahende Ende der KUA stellt sich für mich die Frage, wie genau ich errechne, ob sich die Ausfallstunden von mind. 20% ausgehen oder die Beihilfe zurückbezahlt werden muss. Habe leider keine diesbezüglichen Infos gefunden.
Welche Stunden sind bei den geleisteten Stunden mitzurechnen (keine Stunden für die Ersatzleistungen gebühren oder EFZ vorhanden)?
- Feiertage
- Urlaub
- geleistete Arbeitsstunden bis zur NAZ
- wie ist mit Überstunden, die durch die All-In-Vereinbarung gedeckt sind, vorzugehen? 

Danke!
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#2
Hallo,

https://www.wko.at/service/factsheet-die...rzarbe.pdf

das wird Dir helfen,
LG
Robert
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#3
Danke Robert, das hat mir schon weiter geholfen!

Liege ich richtig, wenn ich
- tatsächlich geleistete Stunden während KUA (egal ob bis NAZ vor KUA, ÜST über NAZ vor KUA, ...)
- konsumierten Urlaub
zusammenrechne und das ins Verhältnis setze zu den
- errechneten potentiell zu leistenden Arbeitsstunden gem. AMS Beihilfenabrechnung?

EFZ usw. habe ich nicht

Sorry, vielleicht stehe ich gerade auf der Leitung, aber ich habe zwei Fälle, wo es knapp werden könnte.

Vielen Dank!
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#4
Hallo,
wenn Du weißt das es knapp ist. Urlaub, ZA oder Arbeiten vermutlich die beste Lösung.
LG
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#5
Hallo Robert!

Danke nochmals, die Aufstellung hat mir schon weitergeholfen.
Aber bei mir geht es in die andere Richtung.
Aufgrund eines kurzfristig hereingekommenen Projektes wurde ab November sehr viel gearbeitet.
Dadurch müssen wir prüfen, ob es sich mit max. 80% Arbeitsleistung ausgeht.
Habe es w.o. von mir beschrieben berechnet und hoffe, dass das passt.
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#6
Hallo!

Meiner Logik nach überschreitest du bereits im Jänner die 80% ?

Okt 30%
Nov 100%
Dez 100%
Jan 100%
ergibt eine durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit von derzeit 82,50 %
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 6 Monate, und sofern du für Feber und März dann auch keine Ausfallstunden abrechnen kannst ist die Höchstarbeitszeit definitiv überschritten.

(Das aber nur meine mit Kurzarbeit sowieso überforderte Logik, keine Garantie auf Richtigkeit)
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#7
Hallo KMst!

Danke für die Rückmeldung. Ich dachte schon, dass ich einen kompletten Knopf im Denken habe. Aber das dürfte dann doch nicht so einfach zu lösen sein. Oder ich denke einfach zu kompliziert ...

Wie werden Überstunden über der NAZ berücksichtigt?
z.B. NAZ 100% 167 Stunden
dazu kommen noch 16,7 Überstunden (der Einfachheit halber)
habe ich dann in diesem Monat 110%?

sprich:
erfolgt die Berechnung mit max. 100% Arbeitszeit bzw. 0% Arbeitszeitausfall wie oben beschrieben
oder sind alle geleisteten Stunden (NAZ + ÜST) der einzelnen Monate zusammenzurechnen
und den potentiell zu leistenden Arbeitsstunden gegenüberzustellen?
Je nach Berechnung ergibt sich ja ein anderer %Satz.

Den Februar habe ich noch nicht und ich möchte den Arbeitgeber auf das Problem hinweisen, damit es sich dann Ende März nicht ev. gerade wegen weniger Stunden nicht ausgeht und er die Beihilfe für Oktober zurückzahlen muss.

Dankeschön!
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#8
Hallo!

Wenn du diese Zahlen in die Abrechnungsmaske eingibst erhältst du 0 Ausfallstunden, ganz egal wie viele Überstunden du eingibst. Somit stehen in diesem Monat 167 Normalarbeitsstunden 0 Ausfallstunden gegenüber. 100% Arbeitszeit und 0% Ausfall. Mehr als 100% erscheinen mir also nicht möglich.

In die Normalarbeitszeitstunden sowie die geleisteten Stunden fließen Überstunden nicht mit ein, sie werden aber natürlich von den Ausfallstunden abgezogen.

Das aber nur meine Sichtweise, keine Garantie auf Richtigkeit, vielleicht melden sich noch Experten dazu  Huh





Aus dem Fragenkatalog zur COVID19Kurzarbeit, Bundestministerium für Arbeit:

Welche Arbeitszeit ist bei Bestehen von Überstundenpauschalen oder All-In-Gehältern für die Bemessung der Ausfallstunden heranzuziehen?

• Die Ermittlung der verrechenbaren Ausfallstunden bezieht sich auf die jeweils geltende gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte oder bei Teilzeitbeschäftigten auf die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.
• Wird im Dienstvertrag die Entlohnung für eine darüber hinaus gehende Arbeitszeit (zB in Form einer Überstundenpauschale oder eines All-In-Gehalts) vereinbart, berechnen sich die Ausfallstunden dennoch nur von der Normalarbeitszeit.
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