03.03.2021, 11:06
AMS-Frühwarnsystem: Überschreiten der Ü50-Schwellenzahl betrifft nur gekündigte Ü50-Arbeitnehmer/innen
OGH 9 ObA 74/20b vom 21. Oktober 2020
OGH 8 ObA 83/20v vom 23. Oktober 2020
§ 45a Abs. 1 AMFG
Die Entscheidung des OGH:
1. Löste ein Arbeitgeber, bei dem 300 Arbeitnehmer/innen beschäftigt waren, an einem Tag 10 Arbeitsverhältnisse auf, so wurde dadurch der „Schwellenwert“ nach § 45a Abs. 1 Z 2 AMFG (= 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis zu 600 Beschäftigten ==> 5 % von 300 = 15) NICHT ausgelöst. Das AMS musste somit nicht vor Ausspruch der Kündigungen verständigt werden, das Frühwarnsystem galt somit nicht.
2. Befanden sich jedoch unter diesen 10 Arbeitnehmern insgesamt 7, die zum Zeitpunkt der „Absichtsbekundung, die Arbeitgeberkündigung auszusprechen“ das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, so war die Schwellenzahl nach § 45a Abs. 1 Z 4 AMFG (mindestens 5 Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) überschritten worden. Somit hätte das Frühwarnsystem aus diesem Grund beachtet werden müssen.
3. Wurde die Einhaltung des Frühwarnsystems in diesem Fall von Arbeitgeberseite nicht beachtet, so konnten sich nur die 7 Arbeitnehmer über 50 Jahre auf die Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung berufen, nicht jedoch die übrigen 3, deren (eigene) Schwellenzahl (5 % von 300 = 15) ja nicht überschritten wurde.
4. Hätte die Zahl der gekündigten Arbeitnehmer Ü50 zusammen mit der Zahl der gekündigten Arbeitnehmer unter 50 zusammen genommen den Schwellenwert nach § 45a Abs. 1 Z. 2 AMFG überschritten (also die 5 % von 300 = 15), dann hätte sich der Arbeitnehmer unter 50 auf die Unwirksamkeit der Dienstgeberkündigung berufen können.
5. Vollendete einer der 3 restlichen gekündigten Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr im Laufe der Kündigungsfrist, so kam für ihn dennoch „nur“ die Schwellenzahl nach § 45a Abs. 1 Z 2 AMFG zur Anwendung (hier: 5 % von 300 = 15).
OGH 9 ObA 74/20b vom 21. Oktober 2020
OGH 8 ObA 83/20v vom 23. Oktober 2020
§ 45a Abs. 1 AMFG
Die Entscheidung des OGH:
1. Löste ein Arbeitgeber, bei dem 300 Arbeitnehmer/innen beschäftigt waren, an einem Tag 10 Arbeitsverhältnisse auf, so wurde dadurch der „Schwellenwert“ nach § 45a Abs. 1 Z 2 AMFG (= 5 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis zu 600 Beschäftigten ==> 5 % von 300 = 15) NICHT ausgelöst. Das AMS musste somit nicht vor Ausspruch der Kündigungen verständigt werden, das Frühwarnsystem galt somit nicht.
2. Befanden sich jedoch unter diesen 10 Arbeitnehmern insgesamt 7, die zum Zeitpunkt der „Absichtsbekundung, die Arbeitgeberkündigung auszusprechen“ das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, so war die Schwellenzahl nach § 45a Abs. 1 Z 4 AMFG (mindestens 5 Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) überschritten worden. Somit hätte das Frühwarnsystem aus diesem Grund beachtet werden müssen.
3. Wurde die Einhaltung des Frühwarnsystems in diesem Fall von Arbeitgeberseite nicht beachtet, so konnten sich nur die 7 Arbeitnehmer über 50 Jahre auf die Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung berufen, nicht jedoch die übrigen 3, deren (eigene) Schwellenzahl (5 % von 300 = 15) ja nicht überschritten wurde.
4. Hätte die Zahl der gekündigten Arbeitnehmer Ü50 zusammen mit der Zahl der gekündigten Arbeitnehmer unter 50 zusammen genommen den Schwellenwert nach § 45a Abs. 1 Z. 2 AMFG überschritten (also die 5 % von 300 = 15), dann hätte sich der Arbeitnehmer unter 50 auf die Unwirksamkeit der Dienstgeberkündigung berufen können.
5. Vollendete einer der 3 restlichen gekündigten Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr im Laufe der Kündigungsfrist, so kam für ihn dennoch „nur“ die Schwellenzahl nach § 45a Abs. 1 Z 2 AMFG zur Anwendung (hier: 5 % von 300 = 15).