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Ein Arbeiter (KV allg. Handel) hat gekündigt. Nun möchte er die Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung umändern. Der DN muss aber nächste Woche ins Krankenhaus - schätzungsweise dauert der Krankenstandt 2 bis 3 Wochen. Der DN hat auch schon eine neue Arbeitsstelle, die er nach dem Krankenstand antritt. Aber falls der neue Job nicht funktioniert, kann er jederzeit wieder beim alten DG anfangen.
Wenn nun einvernehmlich aufgelöst wird, bin ich der Meinung, dass das EFZ tragend wird und der DG den Krankenstand weiter bezahlen muss (auch über die KÜ-Frist hinaus - bis zum EFZ Ende). Egal ob er danach wieder beim selben DG beginnt oder bei einem anderen. Ist das so korrekt?
Danke für die Hilfe
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Sie haben mit Ihrer Einschätzung insoweit Recht, als dass tatsächlich diese Gefahr besteht.
Ich glaube zwar persönlich bei der vorliegenden Geschichte nicht wirklich, dass die Entgeltsfortzahlung schlagend wird, da ja bei einvernehmlicher Auflösung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Krankenstand bestand, aber ein Krankenstand bevorsteht, ja die Motivlage zählt.
Wurde also eine einvernehmliche Auflösung vereinbart und war der bevorstehende Krankentstand der Grund für die einvernehmliche Auflösung, dann ist eine Entgeltsfortzahlung zu leisten. Dies scheint aber in Ihrem Fall eher nicht zuzutreffen. Daher glaube ich persönlich auch nicht, dass es da ein rechtliches Problem geben wird.
Ev. wäre es sinnvoll, schriftlich festzuhalten, dass man die bereits erfolgte Selbstkündigung des Arbeitnehmers in eine einvernehmliche Auflösung "umwandeln" möchte und dass der Arbeitnehmer gegenwärtig bereits eine neue Arbeitsstelle hat. Es sollte allerdings eher dann nicht zum Vorschein kommen, dass man die einvernehmliche Auflösung zwecks Gewährung des Arbeitslosengeldes nachträglich vereinbart hat. Das könnte dann für alle Beteiligten unangenehm werden.
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Wir haben nun eine einvernehmliche Lösung vom DN ausgehend vereinbart. Weil nach genauerer Hinterfragung hat er nächste Woche erst einen Termin zur Voruntersuchung und dann bekommt er erst den OP Termin.
Danke für die Hilfe
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Eine kleine Ergänzung noch:
Der Schilderung kann ich nicht mit Bestimmtheit entnehmen, ob der Krankenstand nach dem Ende der Kündigungsfrist zu laufen beginnt oder die Kündigungsfrist bereits zu Ende ist und nachträglich eine Umwandlung erfolgen soll und somit der Krankenstand definitiv erst dann einsetzt, wenn das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich zu Ende ist.
Meine vorige Einschätzung beruhte auf der zweiten Annahme.
Sollte aber die erste Annahme zutreffen, dann würde ich in jedem Fall die einvernehmliche Auflösung überdenken bzw. dem Arbeitgeber sagen, dass hier die größere Gefahr besteht, da hier nicht sicher ist, ob die Rechtsprechung später auf die Motivlage tatsächlich abstellen wird. Bei der zweiten Annahme ist dies schon aus dem Wortlaut des Gesetzes heraus so.