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Lieber Herr Kurzböck,
Dienstgeber stellt Dienstnehmer ein E-Auto zur Verfügung somit kein steuerpflichtiger Sachbezug.
Diesem Dienstnehmer wird weiters die Ladestation für das E-Atuo im Privathaus finanziert - Kosten EUR 3000. Diese Ladestation weist den Stromverbrauch für das Aufladen auf. Diese Stromkosten für das Aufladen des E-Autos stellt Dienstnehmer dem Dienstgeber monatlich in Rechnung.
FRAGEN:
wie ist die zur Verfügungstellung der Ladestation und Kostenübernahme und die Kostenübernahme der laufenden Stromkosten in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen- ich werde aus den LStR dazu nicht schlau
Vielen Dank
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Ladestation im Privathaus = abgabenpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Kostenerstattung für die Mehrstromkosten = abgabenpflichtiger Aufwandsersatz (siehe dazu auch die Rz 175b LStR 2002).
Es ist somit das hier Beschriebene zur Gänze abgabenpflichtig zu behandeln.
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Die Rz 175b passt nicht, die lautet:
Ersetzt hingegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes/privates Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt somit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. Rz 692).
In Rz 175 heißt es:
Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen KFZ üblicherweise verbunden sind, abgegolten. Diese entsprechen jenen Aufwendungen, die im Falle der beruflichen Nutzung eines arbeitnehmereigenen KFZ mit dem Kilometergeld abgedeckt werden (siehe dazu Rz 372).
Passt auch nicht so ganz. Bleibt ev. die Beurteilung als Auslagenersatz. Auslagenersatz liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag und für Rechnung des Arbeitgebers handelt. Die Leistung von Auslagenersätzen darf daher nicht dazu führen, dass hierdurch eine Abgeltung von Aufwendungen entsteht, die nicht den Arbeitgeber selbst, sondern den Arbeitnehmer berühren, wie das bei Treibstoffkosten für nicht beruflich veranlasste Fahrten der Fall ist. Ein Interesse des Arbeitgebers (VwGH 21.11.1990, 87/13/0183) oder ein mittelbares Interesse an den Aufwendungen (VwGH 30.10.1968, 1003/67), weil es sich ja um ein Fahrzeug des Arbeitgebers handelt, reicht für sich betrachtet nicht aus, um einen Aufwand der Sphäre des Arbeitgebers zuzuordnen. Besteht auch ein eigenes, wenngleich auch nur ganz unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers an den Aufwendungen, kann von einem Auslagenersatz nicht die Rede sein (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG § 26, Tz 16 unter Verweis auf VwGH 554/62 v. 18.06.1963; LStR 2002, Rz 692).
Nachdem die private Nutzung des arbeitgebereigenen E-Kfz auch im Interesse des Arbeitnehmers liegt, liegt mangels Auslagenersatz beim Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Allerdings können beim Arbeitnehmer die Stromkosten, welche auf die beruflich gefahrenen Strecken entfallen, bei entsprechendem Nachweis(??) im Wege der Veranlagung als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
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Danke für die Infos dazu:
ich schließe mich Meinung Prof an. Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Lieber Herr Kurzböck könnten sie abschließend bitte noch ausführen wie sie das sehen, die RZ 175 b passt hier nicht
Vielen Dank
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Gerne bestätige ich, dass ich die falsche Randzahl zitiert habe. Am Ergebnis meiner Rückmeldung dürfte sich dadurch nichts ändern.
Für den Fall, dass Sie verbindliche Auskünfte von mir haben möchten, so können Sie dies sehr gerne im Rahmen meiner Coachings erlangen.