04.05.2021, 18:00
Die WKO informiert: Änderungen des Epidemiegesetzes sowie des Covid-19-Maßnahmengesetzes vom Nationalrat beschlossen
Quelle: Information der Wirtschaftskammer Österreich
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 03.05.2021 unter anderem Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes beschlossen.
Die Eckpunkte dazu lauten:
1. Geimpfte werden Genesenen und Getesteten gleichgestellt. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.
2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält eine spezielle Regelung für Tests an Arbeitsorten.
3. Die Testauflage kann für Arbeitsorte (Betreten und Befahren) vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen.
4. Gemäß den Erläuterungen genügt auch ein persönlicher Kontakt bzw. eine sonstige körperliche Nähe, zB auch in Büros.
5. Beschäftigte Personen werden zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet.
6. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen.
7. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.
8. Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen.
9. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden.
10. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.
11. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird.
Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.
Quelle: Information der Wirtschaftskammer Österreich
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 03.05.2021 unter anderem Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 sowie des COVID-19-Maßnahmengesetzes beschlossen.
Die Eckpunkte dazu lauten:
1. Geimpfte werden Genesenen und Getesteten gleichgestellt. Ausnahmen sind nur aus unbedingt erforderlichen epidemiologischen Gründen zulässig.
2. Das COVID-19-Maßnahmengesetz enthält eine spezielle Regelung für Tests an Arbeitsorten.
3. Die Testauflage kann für Arbeitsorte (Betreten und Befahren) vorgeschrieben werden, an denen wegen der Art der Tätigkeit oder des physischen Kontakts zu anderen Personen die Gefahr einer wechselseitigen Ansteckung mit SARS-CoV-2 besteht, durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen.
4. Gemäß den Erläuterungen genügt auch ein persönlicher Kontakt bzw. eine sonstige körperliche Nähe, zB auch in Büros.
5. Beschäftigte Personen werden zur Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 sowie zum Mitführen eines entsprechenden Nachweises verpflichtet.
6. Sofern ein entsprechender Nachweis nicht mitgeführt wird, hat der Inhaber des Arbeitsortes die Durchführung eines Tests entweder vor Ort oder außerhalb des Arbeitsortes (bspw. in Teststraßen) zu ermöglichen.
7. Die bisher vorgesehene Pflicht, das Tragen einer FFP2-Maske als Alternative zur Testführung vorzuschreiben, entfällt.
8. Details bezüglich Art der Tests oder der Gültigkeitsdauer etc. sind im Rahmen einer Verordnung festzulegen.
9. Abhängig von den wissenschaftlichen Entwicklungen können auch SARS-CoV2-Tests zur Eigenanwendung berücksichtigt werden.
10. Abhängig vom epidemiologischen Risiko am jeweiligen Ort kann bei der Festlegung dieser Anforderungen entsprechend differenziert werden.
11. Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Betriebsstätten oder bestimmte Orte, bei denen es zu einer länger andauernden Interaktion mit anderen Personen kommt, von Kunden bzw. Besuchern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber einer Betriebsstätte (oder dem gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter Orte Verpflichteten) ein Testnachweis auf SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vorgewiesen und bereitgehalten wird.
Die Bestimmungen sollen mit 19.05.2021 in Kraft treten.