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Unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse – Kündigungsfriststaffelung – (keine) Zusammenrechnung
#1
OGH 9 ObA 61/21t vom 27. Mai 2021

§ 16 Abs 3 des Arbeiter-KV für die holzverarbeitende Industrie

So entschied der OGH:

1. § 16 Abs. 3 des Arbeiter-KV für die holzverarbeitende Industrie lautet:

Wird keine Probezeit vereinbart oder wird das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach einjähriger Beschäftigung erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach fünfjähriger Beschäftigung auf vier Wochen, nach zehnjähriger Beschäftigung auf fünf Wochen und nach fünfzehnjähriger Beschäftigung auf sieben Wochen und nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigung auf neun Wochen.

2. § 16 Z 3 KV stellt auf die Dauer DER Beschäftigung ab. Der Wortlaut dieser Regelung enthält keinen Hinweis darauf, dass dabei mehrere unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse zusammenzurechnen wären.

3. Eine solche Regelung wäre aber, wenn die Kollektivvertragsparteien eine Zusammenrechnung gewollt hätten, insbesondere im Hinblick auf die Höchstdauer einer Unterbrechung, wie sie in anderen Kollektivverträgen zu finden sei, zu erwarten gewesen.

4. Wurde ein Dienstverhältnis durch Arbeitgeberkündigung beendet und trat der Arbeitnehmer nach knapp 5 Wochen wieder ein, so war für das Ausmaß der Kündigungsfrist nur das Wiedereintrittsdienstverhältnis maßgeblich.
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