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Sehr geehrter Herr Kurzböck, in einer aktuellen GPLA Prüfung, stellt der Prüfer pauschal sämtliche bezahlten Nächtigungsgelder für die 5. Nacht der Woche pflichtig. Die Firma zahlte immer 5 x Nächtigungsgeld pro Woche, dabei ließ der Prüfer jeweils das Nächtigungsgeld für 1 Nacht für die ersten 6 Monate abgabenfrei. Der Abgabenpflichtige argumentiert, dass viele Leute ihre Schichten bereits am Montag um 4 Uhr in der früh beginnen und daher schon die Nacht von Sonntag auf Montag bezahlt werden muss, da sonst ein Arbeitsbeginn am Montag in der früh aufgrund der weiten Entfernung vom Hauptwohnsitz, nicht gesichert ist, ebenso bei einer Wechselschicht, die z.B. am Freitag Nacht um 23 Uhr endet und der Mitarbeiter auf Samstag nächtigt. Sehen Sie hier einen Argumentationsspielraum in der Thematik? Vielen Dank.
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Grundsätzlich wäre es ratsam, bei Lohnabgabenprüfungen und ev. bereits feststehenden Prüfergebnissen zur Sicherheit auch in eine Beratung oder in ein Coaching zu investieren.
Die Erfahrung lehrt, dass manchmal wirklich die Details den Ausschlag geben. Die Details kann man manchmal im Rahmen eines Forums nicht so gut kommunizieren bzw. darauf Rücksicht nehmen.
Ein paar Gedanken darf ich Ihnen an dieser Stelle übermitteln:
1. Der OGH ist im Jahr 2019 meiner Rechtsauffassung gefolgt, dass das große Taggeld im Falle von 4 Nächtigungen (Montag bis Freitag) arbeitsrechtlich fünfmal zusteht, woraus sich auch die abgabenrechtliche (zeitlich unbeschränkte) Befreiung ergibt (siehe dazu auch WPA 7/2019, Artikel Nr. 133/2019 bzw. auch WPA AKÜ 1/2019, Artikel Nr. 11/2019).
2. Warum dies in Ihrem Fall, wo es tatsächlich 5 Nächtigungen gibt (die ev. auch nachweisbar sind), anders sein soll, ist für mich nicht nachvollziehbar (hier müsste man - allerdings im Rahmen eines Coachings oder einer Beratung - die Gründe dazu im Detail erörtern und zu entkräften versuchen). Es kann auch sein, dass der Prüfung diese OGH-Entscheidung nicht bekannt ist, wenngleich ich das nicht despektierlich meine.
So, wie der Fall hier geschildert ist, denke ich nicht, dass die Prüfung in diesem Punkt ein korrektes Ergebnis zu Tage befördert.
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08.10.2021, 07:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08.10.2021, 08:03 von erich.)
Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung - kann der Prüfer bei Gewährung dieses Nächtigungsgeldes, die bezahlten Fahrtkosten angreifen und pflichtig stellen? Er meinte, er würde dann eben die Nachweise über die tatsächlich erfolgten Heimfahrten stattdessen einfordern und dann würde das Ergebnis noch höher... (grausam). wie würden sie das sehen? Mir kommt das schon sehr "eigenwillig" vor. Vielen Dank.
Noch eine Ergänzung - es geht um das 5 x bezahlte Nächtigungsgeld (15,-/Nacht), nicht um das 5 x bezahlte Taggeld - dies wurde nicht angegriffen. Danke.
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Wie schon eingangs erwähnt:
Es scheint um eine Lohnabgabenprüfung zu gehen, im Zuge welcher mögliche Nachverrechnungen anstehen.
Daher ergeht noch einmal ausdrücklich von mir die Empfehlung, den Sachverhalt eingehend im Zuge einer Beratung oder eines Coachings prüfen zu lassen.
Dass es in Ihrem Fall um das Nächtigungsgeld geht, war mir bewusst, habe ich in meiner Antwort allerdings nicht explizit erwähnt, wodurch ev. der Eindruck einer fehlerhaften Antwort entstanden ist. Dafür möchte ich mich ausdrücklich entschuldigen. Sie war aber in diesem richtigen Sinne aufzufassen.
Ob die gewährten Fahrtkostenersätze in Ihren konkreten Fällen eine Angriffsfläche bieten oder nicht, kann ich zum Beispiel von außen nicht beurteilen. Ob dann auch tatsächlich ein Nachverrechnungsergebnis ungünstiger ausfällt als im Zuge der (möglicherweise unberechtigten) Nachverrechnung von Abgaben bei Nächtigungsgeldern muss ich leider auch dahingestellt lassen, da ich den konkreten Sachverhalt nicht ausreichend kenne, um dazu (öffentlich) Stellung zu nehmen.
Für den Fall, dass in Ihrem Fall Fahrtkostenersätze für "Heimfahrten" abgabenfrei gewährt wurden und es dafür dann auch keine Nachweise für die tatsächlichen Heimfahrten gibt, so ist dies "von Haus aus" problematisch. Ob das damit dann auch gemeint war bzw. ob dies auch tatsächlich vorliegt, kann ich nur erahnen.
Ich hoffe, dass ich mit meinen Rückmeldungen dennoch ein wenig helfen konnte und wünsche dennoch ein angenehmes Wochenende.
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Guten Tag Herr Kurzböck, ich entnehme oben, dass sie der Meinung sind bzw. dass es Fakt ist, dass die 5 Nächtigungen pro Woche vom Dienstreisebegriff des KV der AKUE für Arbeiter umfasst sind und abgabenfrei bezahlt werden dürfen, da ich damit dann in den §3 ESTG komme. Haben sie eventuell einen Hinweis, wie ich das dem Prüfer belegen bzw. untermauern kann, denn er ist genau der gegenteiligen Meinung, dies sei dezitiert nicht durch den KV gedeckt. Er zitiert die RZ 731 und 741 der Lohnsteuerrichtlinien und den Kommentar von Herrn Rothe bezüglich dessen Äußerungen zum Wochenende... Vielen Dank.
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12.10.2021, 13:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.10.2021, 13:29 von Wilhelm Kurzböck - WIKU.)
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!
Wie schon (mehrfach) erwähnt, müsste man sich das nun anhand der konkreten Sachverhaltsdetails ansehen, über die ich hier ja nur bruchstückhaft verfüge.
Der Prüfer hat den Vorteil, dass er den gesamten Fall überblickt. Ich verfüge hier halt auch nur über Auszüge des Falls, aber es kommt hier definitiv auf die Falldetails an.
Es geht vermutlich auch nicht einmal darum, wer konkret Recht hat, sondern wie die konkreten Falldetails aussehen, aus denen sich das eine oder andere Ergebnis ergeben kann.
So gibt es ja - wie Sie sicherlich wissen - im AKÜ-KV mehrere Dienstreisebegriffe (jenen für "Entsendungen" bzw. "auswärtige Arbeiten" = Dienstreisebegriff A sowie jenen betreffend "weit weg entfernte Beschäftiger" = Dienstreisebegriff B). Dann müsste man noch klären, ob tatsächlich 5 Nächtigungen zu verzeichnen waren oder nur insgesamt nur jeweils 4 und möglicherweise ein Nächtigungsgeld ohne Nächtigung gewährt wurde. Das sind alles Umstände, die aus den Sachverhaltsdarstellungen hier bis dato leider nicht hervorgingen, die aber sehr wichtig sind, um zu einem korrekten Ergebnis zu gelangen.
Zudem müsste man - aufbauend auf dem konkret erörterten Sachverhalt - weiters klären, auf welche konkrete Passage des Kommentars der Prüfer sich bezieht. Möglicherweise stehen wir hier auch gar nicht in Widerspruch.
Für den Fall, dass es tatsächlich zu 5 Nächtigungen kam (und eine Nächtigung umstritten ist, nämlich jene von Sonntag auf Montag), so ist das Nächtigungsgeld dennoch als Anspruch zu bezahlen (von Sonntag auf Montag), weil es ja - im Gegensatz - zum Taggeld im Normalfall nicht auf den Begriff des Arbeitstages abstellt. Aber vermutlich würde ich als Prüfer, wenn es um viel Geld, auch versuchen, Sie irgendwie vom Gegenteil zu überzeugen. Möglicherweise kann man auch ausgehend von jener Entscheidung, bei welcher der OGH mir gefolgt ist, etwas für Ihren Fall als Argumentation ableiten, wenn "alle Stricke reißen".
Daher sollte man sich das in Ruhe im Rahmen eines Coachings oder im Rahmen einer Beratung im Detail ansehen und nicht zwischen Tür und Angel im Rahmen von zahlreichen Forumseinträgen (die irgendwann mal unübersichtlich werden) zu erörtern, zumal es auch in Ihrem Fall möglicherweise um sehr viel Geld geht.
Natürlich steht es Ihnen frei, über das Forum weitere Ergänzungen vorzunehmen. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass ich nun meinen Teil der kostenlosen Hilfe für das vorliegende Problem hier beenden muss, weil ich tatsächlich dafür hier schon einiges an Zeit zur Verfügung gestellt habe (in Summe waren es knapp 1,5 Stunden) und im Falle von heiklen GPLB-Prüfungen ich immer den Rat erteile, sicherheitshalber den Weg der Beratung oder des Coachings zu gehen.
Dennoch wünsche ich Ihnen noch viel Erfolg bei der Bewältigung dieser Herausforderung!
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