04.11.2021, 20:03
3 G-Pflicht am Arbeitsplatz - interessanter Aspekt bei Arbeitgeberüberprüfungen, die über "Stichproben" hinausgehen
Auf der ÖGB-Seite findet man einen interessanten Eintrag, der sich mit der Frage auseinandersetzt, inwieweit Kontrollen betreffend die "3 G-Voraussetzungen" durch den bzw. die Arbeitgeber*in, die über "Stichproben" hinausgehen, einer individuellen Zustimmung (Vereinbarung) oder (falls ein Betriebsrat installiert ist) einer Betriebsvereinbarung bedürfen:
https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/...-november-
5. Wer kontrolliert, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet bzw. dazu aufgerufen, „stichprobenartige Kontrollen“ durchzuführen.
Für Beschäftigte heißt das auch, dass sie wohl nicht jeden Tag, wenn sie ihren Arbeitsplatz betreten, überprüft werden - sogenannte Einlasskontrollen sind also nicht vorgesehen.
Führt der Arbeitgeber mehr als Stichproben durch, dann kommen wir in den Bereich der „zustimmungspflichtigen Maßnahmen“ (das sind Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren). Das heißt, dass auch der Betriebsrat zustimmen muss.
Gibt es keinen Betriebsrat, müssen die einzelnen ArbeitnehmerInnen ihre Zustimmung geben. Kein Arbeitgeber kann von sich aus ständige Kontrollmechanismen einfach einführen.
Auf der ÖGB-Seite findet man einen interessanten Eintrag, der sich mit der Frage auseinandersetzt, inwieweit Kontrollen betreffend die "3 G-Voraussetzungen" durch den bzw. die Arbeitgeber*in, die über "Stichproben" hinausgehen, einer individuellen Zustimmung (Vereinbarung) oder (falls ein Betriebsrat installiert ist) einer Betriebsvereinbarung bedürfen:
https://www.oegb.at/themen/arbeitsrecht/...-november-
5. Wer kontrolliert, ob ich geimpft, genesen oder getestet bin?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet bzw. dazu aufgerufen, „stichprobenartige Kontrollen“ durchzuführen.
Für Beschäftigte heißt das auch, dass sie wohl nicht jeden Tag, wenn sie ihren Arbeitsplatz betreten, überprüft werden - sogenannte Einlasskontrollen sind also nicht vorgesehen.
Führt der Arbeitgeber mehr als Stichproben durch, dann kommen wir in den Bereich der „zustimmungspflichtigen Maßnahmen“ (das sind Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren). Das heißt, dass auch der Betriebsrat zustimmen muss.
Gibt es keinen Betriebsrat, müssen die einzelnen ArbeitnehmerInnen ihre Zustimmung geben. Kein Arbeitgeber kann von sich aus ständige Kontrollmechanismen einfach einführen.