08.03.2022, 13:42
Die seit 1.7.2021 gültige Öffiticket-Regelung brachte unter anderem auch jenen Umstand mit sich, dass die abgabenfreie Vergütung des Tickets sich als "Pendlerpauschal-Killer" erweist.
Dies dürfte innerhalb der Finanzverwaltung auf Resonanz gestoßen sein, weshalb man nun dort folgenden praktischen Hinweis gibt:
1. wird von Arbeitnehmerseite keine Rechnungskopie oder Kartenkopie vorgelegt oder
2. wird von Arbeitgeberseite die vorgelegte Kopie nicht zum Lohnkonto genommen,
so ist der Fahrtkostenersatz steuerpflichtig und steht der Berücksichtigung der Pendlerpauschale nichts im Wege (abgesehen davon, dass auch im Falle einer abgabenfreien Vergütung zumindest eine Teilstreckenpendlerpauschale geltend gemacht werden könnten).
Dass der erste geschilderte Fall automatisch die geschilderten Rechtsfolgen auslöst, war mir klar.
Dass aber in Bezug auf den zweiten Fall praktisch ein "Wahlrecht" eröffnet wird (man bezeichnet es kryptisch als "Zweckwidmung"), ist für die einen erfreulich (weil flexibel) und für die anderen problematisch, weil sie nun befürchten, für den bzw. die jeweilige Arbeitnehmer*in die jeweils aus seiner bzw. ihrer Sicht günstigste wählen zu müssen.
Dass sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Derartiges nicht ableiten lässt, wurde vom Obersten Gerichtshof ja erst vor kurzem in einem ähnlichen Fall bestätigt.
Somit stehen wohl in Zukunft folgende drei Varianten zur Auswahl:
1. Vorlage von Karten- oder/und Rechnungskopie durch Arbeitnehmer*in und Aufbewahrung im Lohnakt (beim Lohnkonto) ==> grundsätzlich abgabenfreie Gewährung und grundsätzlicher Wegfall von Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro ==> ist aufwändig genug ODER
2. Verzicht auf Vorlage einer Karten- und/oder Rechnungskopie durch Arbeitnehmer*in ==> grundsätzlich abgabenpflichtige Gewährung (mit Ausnahme von SV und BV, wo auch hier eine Befreiungsmöglichkeit besteht), dafür mit Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro ==> schafft für viele Arbeitgeber*innen das Problem, nicht zu wissen, welche Fahrtkostenhöhe man nun ersetzen soll ODER
3. Vorlage von Karten- bzw. Rechnungskopie und Entscheidung darüber, in welchen Fällen man diese dann zum Lohnkonto nimmt und in welchen Fällen nicht, damit man die aus Arbeitnehmersicht optimalste Lösung wählt (optimal ==> in welchem Fall bleibt netto mehr übrig).
So entwickelt sich das Lohnverrechnungsuniversum (von manchen auch LV-Monster genannt) immer weiter.
Zudem wird auch gerade die Frage abgeklärt, ob der Ersatz eines Saisonkartentarifes (Bergbahn, Seilbahn etc) durch den bzw. die Arbeitgeber*in (unter Vorlage der Rechnungs- oder Kartenkopie mit Aufnahme zum Lohnkonto) auch unter die (begünstigte) Öffiticketregelung fallen kann (öffentliches Verkehrsmittel oder Massenbeförderungsmittel, das entweder in der Gemeinde des Wohn- oder jener des Arbeitsortes verkehrt; da der Gesetzgeber den Begriff "Saisonkarte" nicht verwendet hat, ist hier jedenfalls eine Abklärung erforderlich, ob man gegebenenfalls die abgabenbegünstigte "Vergütung" toleriert oder nicht). Sobald wir dazu ein Ergebnis haben, werde ich Sie gerne darüber informieren.
Dies dürfte innerhalb der Finanzverwaltung auf Resonanz gestoßen sein, weshalb man nun dort folgenden praktischen Hinweis gibt:
1. wird von Arbeitnehmerseite keine Rechnungskopie oder Kartenkopie vorgelegt oder
2. wird von Arbeitgeberseite die vorgelegte Kopie nicht zum Lohnkonto genommen,
so ist der Fahrtkostenersatz steuerpflichtig und steht der Berücksichtigung der Pendlerpauschale nichts im Wege (abgesehen davon, dass auch im Falle einer abgabenfreien Vergütung zumindest eine Teilstreckenpendlerpauschale geltend gemacht werden könnten).
Dass der erste geschilderte Fall automatisch die geschilderten Rechtsfolgen auslöst, war mir klar.
Dass aber in Bezug auf den zweiten Fall praktisch ein "Wahlrecht" eröffnet wird (man bezeichnet es kryptisch als "Zweckwidmung"), ist für die einen erfreulich (weil flexibel) und für die anderen problematisch, weil sie nun befürchten, für den bzw. die jeweilige Arbeitnehmer*in die jeweils aus seiner bzw. ihrer Sicht günstigste wählen zu müssen.
Dass sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Derartiges nicht ableiten lässt, wurde vom Obersten Gerichtshof ja erst vor kurzem in einem ähnlichen Fall bestätigt.
Somit stehen wohl in Zukunft folgende drei Varianten zur Auswahl:
1. Vorlage von Karten- oder/und Rechnungskopie durch Arbeitnehmer*in und Aufbewahrung im Lohnakt (beim Lohnkonto) ==> grundsätzlich abgabenfreie Gewährung und grundsätzlicher Wegfall von Pendlerpauschale bzw. Pendlereuro ==> ist aufwändig genug ODER
2. Verzicht auf Vorlage einer Karten- und/oder Rechnungskopie durch Arbeitnehmer*in ==> grundsätzlich abgabenpflichtige Gewährung (mit Ausnahme von SV und BV, wo auch hier eine Befreiungsmöglichkeit besteht), dafür mit Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro ==> schafft für viele Arbeitgeber*innen das Problem, nicht zu wissen, welche Fahrtkostenhöhe man nun ersetzen soll ODER
3. Vorlage von Karten- bzw. Rechnungskopie und Entscheidung darüber, in welchen Fällen man diese dann zum Lohnkonto nimmt und in welchen Fällen nicht, damit man die aus Arbeitnehmersicht optimalste Lösung wählt (optimal ==> in welchem Fall bleibt netto mehr übrig).
So entwickelt sich das Lohnverrechnungsuniversum (von manchen auch LV-Monster genannt) immer weiter.
Zudem wird auch gerade die Frage abgeklärt, ob der Ersatz eines Saisonkartentarifes (Bergbahn, Seilbahn etc) durch den bzw. die Arbeitgeber*in (unter Vorlage der Rechnungs- oder Kartenkopie mit Aufnahme zum Lohnkonto) auch unter die (begünstigte) Öffiticketregelung fallen kann (öffentliches Verkehrsmittel oder Massenbeförderungsmittel, das entweder in der Gemeinde des Wohn- oder jener des Arbeitsortes verkehrt; da der Gesetzgeber den Begriff "Saisonkarte" nicht verwendet hat, ist hier jedenfalls eine Abklärung erforderlich, ob man gegebenenfalls die abgabenbegünstigte "Vergütung" toleriert oder nicht). Sobald wir dazu ein Ergebnis haben, werde ich Sie gerne darüber informieren.