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Gerechtfertigte Entlassung nach sexueller Belästigung
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Gerechtfertigte Entlassung nach sexueller Belästigung


OGH 8 ObA 15/22x vom 22. Februar 2022

§ 6 Abs. 1 Z 2 Gleichbehandlungsgesetz


So entschied der OGH:

1. Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die geschlechtliche Selbstbestimmung, sexuelle Integrität und Intimsphäre der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

2. Es geht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der sexuellen Belästigung nicht nur um den Schutz der körperlichen Integrität vor unerwünschten sexuellen Handlungen, sondern es ist auch die psychische Verletzbarkeit gemeint.

3. Die im vorliegenden Fall festgestellten Verhaltensweisen des Arbeitnehmers („Anschieben“ am Gesäß, anzügliche geschlechtsbezogene Bemerkungen auch vor einem Kollegen), die von der ihm fachlich unterstellten Mitarbeiterin nicht erwünscht waren und die sie als so unangenehm empfand, dass sie wiederholt um ihre Versetzung ansuchte, verwirklichten eine Belästigung, die eine Entlassung rechtfertigte.
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