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Kurzarbeit ab 1.7.2022 - wirtschaftliche Begründung und neue Arbeitgeberinformationspflicht
#1
1. Zielvorgabe des BMA betreffend die Vorgangsweise bei der wirtschaftlichen Begründung - Anwendung an das AMS
  • Das Bundesministerium für Arbeit geht davon aus, dass in der jetzigen Wirtschaftslage nur noch in ganz spezifischen Einzelfällen vom Vorliegen von „vorübergehenden nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ sowie vom Nichtvorliegen anderer Lösungsmöglichkeiten auszugehen ist.
  • Während bisher ein eingebrachtes Begehren aufgrund der pandemischen Lage in der Regel genehmigt werden konnte, ist nun ohne Darlegung der spezifischen Betroffenheit im Einzelfall ein Begehren regelmäßig abzulehnen.
  • Solange die gesamtwirtschaftlichen Konjunkturaussichten positiv sind und von einer damit einhergehenden hohen Nachfrage am Arbeitsmarkt auszugehen ist, wird sich die Anwendung der Kurzarbeit somit auf Elementarereignisse und weitere evidente Einzelumstände beschränken können.


2. Neue Arbeitgeberinformationspflicht:
  • Die neue Arbeitgeber-Informationspflicht bei der Kurzarbeit bezieht sich auf die in der Abrechnung angegebenen geleisteten Arbeitsstunden.
  • Das Abrechnungstool des AMS muss die Ausfallsstunden errechnen, zudem sind diese Daten für den Arbeitgeber schwerer zugänglich.
  • Arbeitgeber, die, wie im Hinweis der Sozialpartnervereinbarung (Punkt VII) vorgesehen, die Arbeitnehmer über die angefallenen Ausfallstunden (statt über die geleisteten Arbeitsstunden) informieren, brauchen aber mit keinen Sanktionen zu rechnen.
  • Das AMS sieht in diesem Fall die Informationsverpflichtung ebenfalls als eingehalten an.
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