14.07.2022, 10:23
Arbeiten in der Freizeit für ein Konkurrenzunternehmen – fristlose Entlassung eines Arbeiters
OGH 9 ObA 37/22i vom 27. April 2022
§ 82 lit. e GewO 1859
So entschied der OGH:
1. Nach § 82 lit e) 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.
2. Der Nachteil für den Arbeitgeber kann darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, so-dass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann.
3. Die abträgliche Auswirkung kann nach der Rechtsprechung aber auch darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betrieben wird, der Arbeitnehmer also seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht.
4. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Arbeitgeber gewesen wäre und für den Arbeitnehmer war.
5. Führte ein Arbeiter, der bei einem Installationsunternehmen tätig war und der das Firmen-KFZ sowie das Werkzeug für Installationsarbeiten „in der großen Familie“ verwenden durfte, diese Arbeiten für ein durch Installationsunternehmen durch, welches seiner Arbeitgeberin Konkurrenz machte, war die ausgesprochene fristlose Entlassung gerechtfertigt.
6. Damit der Entlassungsgrund des § 82 lit e) 2. Fall GewO 1859 erfüllt ist, mussten die außerbetrieblichen Tätigkeiten des Arbeiters aber nicht jedenfalls auch eine „echte Pflichtenkollision“ bei seiner Arbeit im Betrieb der früheren Arbeitgeberin bewirkt haben (wie zB Fehlzeiten wegen der „anderweitigen Arbeiten“).
OGH 9 ObA 37/22i vom 27. April 2022
§ 82 lit. e GewO 1859
So entschied der OGH:
1. Nach § 82 lit e) 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt.
2. Der Nachteil für den Arbeitgeber kann darin liegen, dass die Nebenbeschäftigung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, so-dass er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann.
3. Die abträgliche Auswirkung kann nach der Rechtsprechung aber auch darin bestehen, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betrieben wird, der Arbeitnehmer also seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht.
4. Es ist dabei gleichgültig, wie gut oder wie schlecht das Geschäft für den Arbeitgeber gewesen wäre und für den Arbeitnehmer war.
5. Führte ein Arbeiter, der bei einem Installationsunternehmen tätig war und der das Firmen-KFZ sowie das Werkzeug für Installationsarbeiten „in der großen Familie“ verwenden durfte, diese Arbeiten für ein durch Installationsunternehmen durch, welches seiner Arbeitgeberin Konkurrenz machte, war die ausgesprochene fristlose Entlassung gerechtfertigt.
6. Damit der Entlassungsgrund des § 82 lit e) 2. Fall GewO 1859 erfüllt ist, mussten die außerbetrieblichen Tätigkeiten des Arbeiters aber nicht jedenfalls auch eine „echte Pflichtenkollision“ bei seiner Arbeit im Betrieb der früheren Arbeitgeberin bewirkt haben (wie zB Fehlzeiten wegen der „anderweitigen Arbeiten“).