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Änderung der Lohnkontenverordnung – etwas ausführlicher analysiert im Hinblick auf Lohnprogramme
#1
 
BGBl. II Nr. 303, ausgegeben am 9. August 2022
 
 
Welche Änderung der Lohnkontenverordnung gibt es in Verbindung mit dem Ausweis einer einbehaltenen Lohnsteuer?
 
§ 1 Abs. 1 Z 18 Lohnkonten-Verordnung
 
Wenn ein Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte hat, so kann er betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen freiwillig einen Lohnsteuerabzug vornehmen.
 
Dieser Umstand muss nun auf dem Lohnkonto „fortlaufend“ angegeben werden. Insoweit wurde eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 der Lohnkontenverordnung vorgenommen. Aufnahme einer neuen Ziffer 18:
 
„18. ob ein freiwilliger Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nach § 47 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vorgenommen wurde.“
 
 
Die Angabe im Lohnprogramm dazu könnte lauten
 
„Keine Betriebsstätte in Ö – freiwilliger Lohnsteuerabzug § 47/1/b: o ja / o nein“
 
 
Welche Änderung der Lohnkontenverordnung müssen pensionsauszahlende Stellen beachten?
 
§ 5 Abs. 3 Lohnkonten-Verordnung
 
Für das Kalenderjahr 2022 ist im Lohnkonto iSd § 1 Abs. 1 einzutragen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung nach § 772a ASVG, § 400a GSVG, § 394a BSVG, § 95h PG 1965 oder § 60 Abs. 19 BB-PG zugewendet wurde.
 
Das bedeutet, dass hier angegeben werden muss, ob diese außerordentliche Einmalzahlung gewährt wurde (der Betrag muss nicht zwingend angegeben werden, wohl aber der Umstand, dass eine derartige Zahlung gewährt wurde). Die Gewährung dieser Einmalzahlung führt zum „Verlust“ des „Teuerungsabsetzbetrages“ (nähere Details dazu finden Sie in WPA 12/2022, Artikel Nr. 157/2022, Seite 10).
 
 
Welche Änderung der Lohnkontenverordnung gibt es in Verbindung mit der Teuerungsprämie?
 
§ 5 Abs. 4 Lohnkonten-Verordnung
 
Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wurde.
 
Das bedeutet, dass man – praktisch gesehen – für die Abrechnung der abgabenfreien Teuerungsprämie zwei Lohnarten benötigt: eine Lohnart repräsentiert den bedingungslos abgabenfreien Betrag (höchstens € 2.000,00), die andere Lohnart repräsentiert jenen Betrag, der darüber hinaus (also über € 2.000,00 hinaus) gewährt wird und der maximal bis zu weiteren € 1.000,00 abgabenfrei sein kann (insgesamt somit maximal € 3.000,00), wenn es dazu eine Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 gibt: Hierzu kommen in erster Linie praktisch in Frage: Kollektivvertrag, eine vom Kollektivvertrag dazu ermächtigte Betriebsvereinbarung oder eine innerbetriebliche Regelung, die für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen des Unternehmens gilt. Darüber hinaus kommen als lohngestaltende Vorschriften noch in Frage: gesetzliche Vorschriften, aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, Arbeitsordnung des ÖGB sowie Betriebsvereinbarungen, die in Bezug auf Arbeitgeber:innen abgeschlossen werden, die keiner kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.
 
Fraglich könnte es sein, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund einer alle Arbeitnehmer:innen betreffenden innerbetrieblichen Regelung der Betrag von € 1.500,00 zur Auszahlung gelangt und sonst keine weitere Teuerungsprämie. Nachdem in § 408 lit. a) EStG 1988 zunächst von „bis € 2.000,00“ die Rede ist (ohne Bedingungen) und zusätzlich von „bis € 1.000,00“ unter der Bedingung des Rechtsanspruches auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift, wäre es legitim, diesen Betrag (also die € 1.500,00) abgabenfrei abzurechnen und nicht separat zu markieren, dass der Rechtsanspruch auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift bestand.
 
Man kann nämlich – meiner Ansicht nach – die Lohnkontenverordnung nur in dem Sinne interpretieren, wie das Gesetz auch einen Interpretationsspielraum hergibt. Demnach sehe ich sehr klar, dass nur im Falle des Ausschöpfens der € 2.000,00 und des zusätzlichen Gewährens einer Teuerungsprämie im Ausmaß von bis zu € 1.000,00 (vom Anspruch aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift abhängig) dann Letzteres auch separat auszuweisen sein wird.
 
Für dieses Beispiel hier bedeutet es, dass die Gewährung der € 1.500,00 unter die „allgemeine Begünstigung“ fällt. Diese muss zwar auf dem Lohnkonto betragsmäßig angeführt sein, aber nicht gekennzeichnet, ob der Anspruch auf Basis einer „steuerlich anerkannten“ lohngestaltenden Vorschrift besteht (also nach § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG 1988) oder nicht.
 
Interessant wird es dann allerdings werden, wenn nach der Gewährung dieser Teuerungsprämie auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift (zB € 1.500,00) im selben Kalenderjahr noch eine individuelle Teuerungsprämie von – sagen wir - € 1.000,00 gewährt wird. Dann nämlich „drehen“ sich die Notwendigkeiten bei den Lohnarten, sodass man „empfehlen“ muss, von Haus aus, die Teuerungsprämien, die auf Basis einer steuerlich anerkannten lohngestaltenden Vorschrift gebühren, in die eigens dafür „markierte Lohnart“ zu bringen (dann allerdings bis höchstens € 1.000,00) und den Rest (das wären dann in meinem Fall € 500,00 restliche Prämie auf Basis der „lohngestaltenden Vorschrift“ sowie individuelle Prämie in Höhe von € 1.000,00) in jene Lohnart, die für die „bedingungslose Gewährung“ gedacht ist.
 
Denkbar wäre es auch, dass man eine „kombinierte Lohnart“ schafft, in welcher der gesamte abgabenfreie Betrag steht (ohne Differenzierung nach „Anspruch als Folge der lohngestaltenden Vorschrift“ oder „bedingungslos“) und die Möglichkeit schafft, bei der Verwendung der Lohnart in einem eigenen Text- oder Datenfeld jene Höhe anzugeben, die auf Basis der lohngestaltenden Vorschrift abgabenfrei gewährt wurde (ebenso nach oben limitiert mit höchstens € 1.000,00 pro Kalenderjahr und Arbeitnehmer:in, damit man keinen Gesetzesverstoß riskiert).
 
Natürlich könnte man auch versuchen, den gesamten Betrag, soweit er über € 1.000,00 gelegen ist (also zB € 1.500,00), wenn insgesamt die € 3.000,00 nicht überschritten werden, als Zahlung auszuweisen, die auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt wurden. Allerdings dürfen wir davon ausgehen, dass auch auf dem Jahreslohnzettel L 16 noch die entsprechenden Datenfelder geschaffen werden und da wird man auch ziemlich sicher danach differenzieren müssen, ob eine steuerlich anerkannte lohngestaltende Vorschrift als Anspruchsgrundlage dahintersteht oder nicht und könnte sich dann bei der Datenübermittlung ein Prüfproblem ergeben, wenn dieses Datenfeld – wie es im Gesetz steht – mit € 1.000,00 „limitiert“ wird und man dann einen höheren Betrag eingibt.
 
Ich könnte mir vorstellen, dass man diese Überlegungen bei der Schaffung der Änderung der Lohnkontenverordnung eher nicht angestellt hat und somit hoffen wir hier wohl auf eine endgültige Klarstellung spätestens beim ELDA-Softwareherstellertreffen im Oktober 2022.
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