13.10.2022, 09:08
Ich habe eine Detailfrage zum Berechtigungsumfang:
Gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz sind Bilanzbuchhalter nach § 2 (1) Z 3 zur Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung berechtigt. Weiters gem § 2 (2) Z 2 zur Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen.
Wie ist diese Beratung zu verstehen? Darf ich lediglich sagen "hier musst du diese Zahl eintragen" oder darf ich sagen "diese Ausgabe kannst du steuerlich geltend machen und reduziert somit deine Lohnsteuer"?
Wie sieht das gleiche Thema bei einem Kunden aus, der eine Einkommensteuererklärung abgeben muss? Darf ich ihn dabei unterstützen und Steuertips, die im Rahmen einer Beratung bei der Arbeitnehmerveranlagung gegeben werden dürfen (oder dürfen sie nicht), geben. Oder darf ich bei der Einkommensteuererklärung (die der Angestellte nur machen muss, weil er eine Wohnung vermietet und daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat) keine Steuertips geben?
Aus meiner Sicht fällt unter Sozialversicherung auch die Pensionsversicherung. Darf ich als Bilanzbuchhalter hierzu beraten oder nicht?
Hintergrund:
Die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (WKO-Ubit-Vertrag) verweigert die Schadensleistung mit folgender Begründung:
"Zu Beratungsleistungen über die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist der Versicherungsnehmer zweifellos nicht berechtigt."
Wie seht ihr das?
Herzlichen Dank schon jetzt für Feed-Back.
Beste Grüße
Alexander Pfeiffer
Gemäß Bilanzbuchhaltungsgesetz sind Bilanzbuchhalter nach § 2 (1) Z 3 zur Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung berechtigt. Weiters gem § 2 (2) Z 2 zur Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen.
Wie ist diese Beratung zu verstehen? Darf ich lediglich sagen "hier musst du diese Zahl eintragen" oder darf ich sagen "diese Ausgabe kannst du steuerlich geltend machen und reduziert somit deine Lohnsteuer"?
Wie sieht das gleiche Thema bei einem Kunden aus, der eine Einkommensteuererklärung abgeben muss? Darf ich ihn dabei unterstützen und Steuertips, die im Rahmen einer Beratung bei der Arbeitnehmerveranlagung gegeben werden dürfen (oder dürfen sie nicht), geben. Oder darf ich bei der Einkommensteuererklärung (die der Angestellte nur machen muss, weil er eine Wohnung vermietet und daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat) keine Steuertips geben?
Aus meiner Sicht fällt unter Sozialversicherung auch die Pensionsversicherung. Darf ich als Bilanzbuchhalter hierzu beraten oder nicht?
Hintergrund:
Die Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (WKO-Ubit-Vertrag) verweigert die Schadensleistung mit folgender Begründung:
"Zu Beratungsleistungen über die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ist der Versicherungsnehmer zweifellos nicht berechtigt."
Wie seht ihr das?
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Beste Grüße
Alexander Pfeiffer