Liebe Leidensgenoss:innen !
Nach wie vor tue ich mich schwer mit dem Verständnis der vom AMS anlässlich des VwGH-Erkenntnisses "ATZ-Lohnausgleich bei Wegfall Bereichsleiterzulage" vom vorigen November entwickelten neuen Vorgangsweise.
Für "Altfälle" (ATZ hat vor 1.1.2022 begonnen) verlangt das AMS ja ab der ersten Änderungsmeldung eine Umstellung auf die neue Berechnungsweise, indem dafür die neuen Formulare (Stand Mai 2022) verwendet werden müssen - widrigenfalls man eine Ablehnung bekommt.
In diesem nicht fiktiven Beispiel bekommt ein Arbeiter (KV Handelsarbeiter) von seinem Arbeitgeber ab Oktober 22 eine Springerzulage, weil er sich bereiterklärt hat, flexiblere Dienste zu leisten. Höhe der Springerzulage: EUR 80.
Wenn ich die neue Systematik richtig verstehe, hat das Hinzukommen dieser Entgelterhöhung (für wertvollere, weil flexiblere Arbeit) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich: Weder in den letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ noch im allerletzten Monat davor hat es so eine "Zulage" gegeben. Das AMS nimmt das Wort "Zulage" sehr wörtlich und scheidet "Zulagen" aus der Berechnung des Lohnausgleichs aus, wenn sie in den historischen Monaten nicht vorhanden waren. Dabei hat das VwGH-Erkenntnis eigentlich nur den genau umgekehrten Fall behandelt (Zulage mit Beginn der ATZ weggefallen).
Ich befürchte nunmehr, dass die neue Zulage (dennoch) eine Änderungsmeldung auslöst (weil EUR 20 übersteigend) - oder ?
Und somit muss man rückwirkend das ganze "ATZ-Zahlenwerk" neu aufsetzen - richtig ?
Unsicher bin ich dann aber v.a. bei der SV-Beitragsgrundlage des Arbeiters, der monatlich schon immer variable Entgeltbestandteile hatte (u.a. Bereitschaftszulagen je nach Dienstplan).
Würde man die Springerzulage als weiteren variablen Entgeltbestandteil erachten (steht zu, solange Springertätigkeit gemacht wird), müsste man nach dem neuen (vom AMS gewünschten) System die SV-BGL nicht anheben: Es würde bei dieser Betrachtungsweise ab 1.10.2022 ein geringerer Auffüllbetrag in der SV angesetzt, weil das tatsächlich verdiente ATZ-Arbeitsentgelt eben nunmehr höher liegt, solange er die Springertätigkeit ausführt.
So gesehen bräuchte es dann aber (vielleicht doch) nicht unbedingt eine AMS-Änderungsmeldung, weil ein solcher Entgeltbestandteil dann am laufenden ATZ-Entgelt nichts ändern würde.
Oder muss man die neue 80-Euro-Springerzulage jedenfalls zum Anlass für eine AMS-Änderungsmeldung nehmen, rückwirkend das ganze ATZ-Zahlenwerk nach der neuen Berechnungslogik komplett neu aufsetzen und ab dem Änderungsstichtag (im Beispiel 1.10.2022) mit diesen modifizierten Zahlen weiter abrechnen ? Wer kann da bitte Klarheit geben (sowohl zum "ob" als auch zum "wie") ?
Im Zweifel würde ich in diesem Fall ("leider alles neu berechnen") dann auch die seinerzeit gebildete (und zwischenzeitlich durch die nicht meldepflichtige KV-Änderung zum 1.1.2022 wertgesicherte) SV-BGL um die EUR 80 aufstocken - oder ist das Hinzukommen der "Zulage" (auch) hinsichtlich SV-BGL egal ?
Vielleicht habe ich im Kopf gerade einen Knopf und es ist gar nicht so kompliziert.
Komplex ist jedenfalls, dass man nicht nur die "normale" TZ-Abrechnung machen muss (zusätzlich ab Oktober b.a.w EUR 80 "Springerzulage" abrechnen), sondern auch das Hinzukommen einer Springerzulage auf zumindest folgende weiter Punkte hin berücksichtigen muss:
Bitte um schonungslosen" input ;-)
Nach wie vor tue ich mich schwer mit dem Verständnis der vom AMS anlässlich des VwGH-Erkenntnisses "ATZ-Lohnausgleich bei Wegfall Bereichsleiterzulage" vom vorigen November entwickelten neuen Vorgangsweise.
Für "Altfälle" (ATZ hat vor 1.1.2022 begonnen) verlangt das AMS ja ab der ersten Änderungsmeldung eine Umstellung auf die neue Berechnungsweise, indem dafür die neuen Formulare (Stand Mai 2022) verwendet werden müssen - widrigenfalls man eine Ablehnung bekommt.
In diesem nicht fiktiven Beispiel bekommt ein Arbeiter (KV Handelsarbeiter) von seinem Arbeitgeber ab Oktober 22 eine Springerzulage, weil er sich bereiterklärt hat, flexiblere Dienste zu leisten. Höhe der Springerzulage: EUR 80.
Wenn ich die neue Systematik richtig verstehe, hat das Hinzukommen dieser Entgelterhöhung (für wertvollere, weil flexiblere Arbeit) keine Auswirkung auf den Lohnausgleich: Weder in den letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ noch im allerletzten Monat davor hat es so eine "Zulage" gegeben. Das AMS nimmt das Wort "Zulage" sehr wörtlich und scheidet "Zulagen" aus der Berechnung des Lohnausgleichs aus, wenn sie in den historischen Monaten nicht vorhanden waren. Dabei hat das VwGH-Erkenntnis eigentlich nur den genau umgekehrten Fall behandelt (Zulage mit Beginn der ATZ weggefallen).
Ich befürchte nunmehr, dass die neue Zulage (dennoch) eine Änderungsmeldung auslöst (weil EUR 20 übersteigend) - oder ?
Und somit muss man rückwirkend das ganze "ATZ-Zahlenwerk" neu aufsetzen - richtig ?
Unsicher bin ich dann aber v.a. bei der SV-Beitragsgrundlage des Arbeiters, der monatlich schon immer variable Entgeltbestandteile hatte (u.a. Bereitschaftszulagen je nach Dienstplan).
Würde man die Springerzulage als weiteren variablen Entgeltbestandteil erachten (steht zu, solange Springertätigkeit gemacht wird), müsste man nach dem neuen (vom AMS gewünschten) System die SV-BGL nicht anheben: Es würde bei dieser Betrachtungsweise ab 1.10.2022 ein geringerer Auffüllbetrag in der SV angesetzt, weil das tatsächlich verdiente ATZ-Arbeitsentgelt eben nunmehr höher liegt, solange er die Springertätigkeit ausführt.
So gesehen bräuchte es dann aber (vielleicht doch) nicht unbedingt eine AMS-Änderungsmeldung, weil ein solcher Entgeltbestandteil dann am laufenden ATZ-Entgelt nichts ändern würde.
Oder muss man die neue 80-Euro-Springerzulage jedenfalls zum Anlass für eine AMS-Änderungsmeldung nehmen, rückwirkend das ganze ATZ-Zahlenwerk nach der neuen Berechnungslogik komplett neu aufsetzen und ab dem Änderungsstichtag (im Beispiel 1.10.2022) mit diesen modifizierten Zahlen weiter abrechnen ? Wer kann da bitte Klarheit geben (sowohl zum "ob" als auch zum "wie") ?
Im Zweifel würde ich in diesem Fall ("leider alles neu berechnen") dann auch die seinerzeit gebildete (und zwischenzeitlich durch die nicht meldepflichtige KV-Änderung zum 1.1.2022 wertgesicherte) SV-BGL um die EUR 80 aufstocken - oder ist das Hinzukommen der "Zulage" (auch) hinsichtlich SV-BGL egal ?
Vielleicht habe ich im Kopf gerade einen Knopf und es ist gar nicht so kompliziert.
Komplex ist jedenfalls, dass man nicht nur die "normale" TZ-Abrechnung machen muss (zusätzlich ab Oktober b.a.w EUR 80 "Springerzulage" abrechnen), sondern auch das Hinzukommen einer Springerzulage auf zumindest folgende weiter Punkte hin berücksichtigen muss:
- Notwendigkeit einer AMS-Änderungsmeldung - ja/nein ?
- Notwendigkeit, dadurch das ganze Rechenwerk "neu aufzusetzen" und ab dem Änderungsstichtag die gesamte ATZ verändert abzurechnen - ja/nein ?
- Auswirkung der Springerzulage auf den Oberwert und/oder den Unterwert und damit auf den Lohnausgleich - ja/nein ?
- Auswirkung der Springerzulage auf die SV-BGL für das "Auffüllen" - ja/nein ?
- noch einen Punkt vergessen ? - ja/nein ?
Bitte um schonungslosen" input ;-)