Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kommunalsteuer
#1
Ich habe eine Frage zur kommunalsteuerpflicht:

Ein ausländisches Unternehmen beschäftigt in Österreich einen (Außendienst-)Mitarbeiter, der auch in Österreich wohnhaft ist und von dort arbeitet.
Laut FAQ des BMF " wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. " Verfügungsgewalt kann ich keine erkennen.

Laut RZ 42 der Kommunalsteuerrichtlinie "Die Wohnung des Heimarbeiters ist, unabhängig davon ob sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben"

Laut RZ 86 der Kommunalsteuerrichtlinie Beispiele:
- Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind
- Heimarbeiter sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten


Nachdem es keine Geschäftsstelle im Einzugsbereich gibt und die Anweisungen für die Tätigkeit aus dem Ausland erfolgen, gibt es mangels Betriebsstätte in Österreich somit keine kommunalsteuerpflicht. Oder habe ich hier irgendetwas übersehen?
Zitieren
#2
Wenn es keine Repräsentanz (keine Betriebsstätte) in Österreich gibt, dann gibt es insoweit hier auch keine KommSt-Pflicht.
Zitieren
#3
Danke für die rasche Rückmeldung.

Das sehe ich genauso. Laut Webinar vom Dienstag mit (PV-Update mit Frau Hochweis) würde eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte alleine durch die Zurverfügungstellung von "Raum" begründet und kommunalsteuerpflicht auslösen. Gebracht wurde hier unter anderem als Beispiel das Reinigungsunternehmen, das Reinigungskräfte zum Auftraggeber reinigen schickt. Wenn beim Auftraggeber ein Schrank zur Einlagerung der Reinigungsmittel zur Verfügung gestellt wird, würde sich eine kommunalsteuerliche Betriebsstätte "entwickeln" und müsste für die von den Reinigungskräften dort verbrachte Zeit Kommunalsteuer in der betreffenden Gemeinde abgeführt werden. In der Praxis erscheint mir die Abwicklung dieser Thematik ein administrativer Aufwand, der fern jeder Realität liegt.
Die Frage ist jetzt noch: Wie definiert sich "Repräsentanz"? Der (Außendienst-)Mitarbeiter repräsentiert das Unternehmen. Wird damit schon eine Betriebsstätte begründet?
Zitieren
#4
In der Analyse des ersten und  zweiten Fragepostings stelle ich Folgendes fest:

1. Sie haben zunächst Feststellungen für konkrete Situationen getroffen und dann eine abschließende Frage gestellt. Daraus schloss ich, dass sich diese abschließende Frage auf die drei geschilderten Sachverhalte bezieht.

2. Im zweiten Frageposting ging es dann um etwas anderes und ich gewinne irgendwie den Eindruck, dass es möglicherweise darum geht, eine Expertise zu erlangen, in welchen Fällen insgesamt wir von einer KommSt-Betriebsstätte im Falle grenzüberschreitenden Arbeitnehmereinsatzes ausgehen müssen oder können und wo nicht.

3. Das kann ich aber leider in einem Forum nicht anbieten. Gerne helfe ich bei konkreten Frage- oder Problemstellungen, aber dort, wo ich den Eindruck habe, dass die Fragestellung oder die Problemstellung nicht konkret genug ist bzw. sich in Wahrheit ein Praxisfall dahinter verbirgt, von dem man die Details noch möglicherweise erörtern müsste (und dies idealerweise in einer Beratung, worauf ich gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten regelmäßig hinweise, weil es da auf sehr viele Details ankommen kann), da ist es vermutlich besser, anderen den Vortritt der Problemlösung zu überlassen.

4. Es ist korrekt, dass das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten dergestalt, dass man als Arbeitgeber:in in weiterer Folge eine gewisse Verfügungsgewalt darüber ausüben kann, für das Vorliegen einer Kommunalsteuerbetriebsstätte ausreichen kann, aber möglicherweise (geht man zumindest nach der jüngeren Judikatur) zu wenig ist, um als DBA-Betriebsstätte zu gelten.

5. Für Homeoffice & Co gilt aber regelmäßig (und das ist mit der Finanzverwaltung sehr detailliert abgestimmt) trifft das nur in Ausnahmefällen zu.

Ich hoffe, dass ich mit meinen Überlegungen doch ein wenig helfen konnte, beende aber von meiner Seite nun die Betreuung dieser Fachfrage.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste