11.01.2023, 10:08
Ich habe eine Frage zur kommunalsteuerpflicht:
Ein ausländisches Unternehmen beschäftigt in Österreich einen (Außendienst-)Mitarbeiter, der auch in Österreich wohnhaft ist und von dort arbeitet.
Laut FAQ des BMF " wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. " Verfügungsgewalt kann ich keine erkennen.
Laut RZ 42 der Kommunalsteuerrichtlinie "Die Wohnung des Heimarbeiters ist, unabhängig davon ob sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben"
Laut RZ 86 der Kommunalsteuerrichtlinie Beispiele:
- Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind
- Heimarbeiter sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten
Nachdem es keine Geschäftsstelle im Einzugsbereich gibt und die Anweisungen für die Tätigkeit aus dem Ausland erfolgen, gibt es mangels Betriebsstätte in Österreich somit keine kommunalsteuerpflicht. Oder habe ich hier irgendetwas übersehen?
Ein ausländisches Unternehmen beschäftigt in Österreich einen (Außendienst-)Mitarbeiter, der auch in Österreich wohnhaft ist und von dort arbeitet.
Laut FAQ des BMF " wird durch Homeoffice keine Betriebsstätte iSd Kommunalsteuergesetzes begründet. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber nicht eine gewisse Verfügungsgewalt über die Wohnung zusteht. " Verfügungsgewalt kann ich keine erkennen.
Laut RZ 42 der Kommunalsteuerrichtlinie "Die Wohnung des Heimarbeiters ist, unabhängig davon ob sich um einen echten oder freien Dienstnehmer handelt, mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte desselben"
Laut RZ 86 der Kommunalsteuerrichtlinie Beispiele:
- Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens sind jener Geschäftsstelle zuzurechnen, in deren Einzugsbereich sie eingesetzt sind
- Heimarbeiter sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Material oder Anweisungen für ihre Tätigkeit erhalten
Nachdem es keine Geschäftsstelle im Einzugsbereich gibt und die Anweisungen für die Tätigkeit aus dem Ausland erfolgen, gibt es mangels Betriebsstätte in Österreich somit keine kommunalsteuerpflicht. Oder habe ich hier irgendetwas übersehen?