17.01.2023, 21:40
BFG vom 09.12.2022, RV 7102237/2022
Beschwerde beim VfGH erhoben
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Wird für ein haushaltszugehöriges Kind (ein Pflegekind) der gesetzliche Unterhalt vom nicht dem Haushalt angehörigen leiblichen Vater des Kindes geleistet, so kann der Familienbonus PLUS von diesem geltend gemacht werden.
2. Für jeden Kalendermonat, für welchen dem leiblichen Vater, der Unterhalt leistet, auch der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist eine Teilung des Familienbonus PLUS mit dem Familienbeihilfenbezieher bzw. der Familienbeihilfenbezieherin möglich.
3. Verzichtet die Kindesmutter zugunsten ihres neuen Partners auf die Familienbeihilfe, so ist ab diesem Zeitpunkt der Familienbonus PLUS zwischen dem leiblichen Vater des Kindes und dem neuen Partner der Kindesmutter aufzuteilen.
4. Solange dieser Verzicht allerdings nicht erfolgt war, konnte der neue Partner den Familienbonus PLUS nicht (zur Hälfte) für dieses Kind geltend machen, was ihn zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof veranlasst hatte (der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten, wenngleich ich mir hier keine Änderung der Rechtslage dadurch erwarte).
Beschwerde beim VfGH erhoben
§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988
So entschied das Bundesfinanzgericht:
1. Wird für ein haushaltszugehöriges Kind (ein Pflegekind) der gesetzliche Unterhalt vom nicht dem Haushalt angehörigen leiblichen Vater des Kindes geleistet, so kann der Familienbonus PLUS von diesem geltend gemacht werden.
2. Für jeden Kalendermonat, für welchen dem leiblichen Vater, der Unterhalt leistet, auch der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, ist eine Teilung des Familienbonus PLUS mit dem Familienbeihilfenbezieher bzw. der Familienbeihilfenbezieherin möglich.
3. Verzichtet die Kindesmutter zugunsten ihres neuen Partners auf die Familienbeihilfe, so ist ab diesem Zeitpunkt der Familienbonus PLUS zwischen dem leiblichen Vater des Kindes und dem neuen Partner der Kindesmutter aufzuteilen.
4. Solange dieser Verzicht allerdings nicht erfolgt war, konnte der neue Partner den Familienbonus PLUS nicht (zur Hälfte) für dieses Kind geltend machen, was ihn zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof veranlasst hatte (der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten, wenngleich ich mir hier keine Änderung der Rechtslage dadurch erwarte).