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Erweiterte Öffnungszeiten / Fremdenverkehrsbetriebe
#1
Information 
Sehr geehrter Herr Kurzböck!
 
Ich habe einen Saison Freizeit Betrieb in St. Kanzian am Klopeiner See mit einen Shop in diesem Merchandising Artikel, Reisepräsente, Spielzeug, Getränke usw verkauft werden. Im Zuge eine GPLA haben wir den Betrieb an den KV Handel angelehnt und rechnen seit dem auch so ab. Eine Mitarbeiterin (Leitende Angestellte) hat Ihre Arbeitszeit hauptsächlich an Sonn- und Feiertagen geleistet aber größten Teil nur die Normalarbeitszeit erbracht. Sie fordert jetzt aber nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Zuschläge für die Arbeiten an den Sonn- und Feiertagen.
 
Die Orte für die Ausnahmen der erweiterten Öffnungszeitenzuschläge sind in der Kärnten LadenschlussVO 1983 enthalten. Darüber hinaus gibt es noch besondere Öffnungszeiten für Sommer- und/oder Wintersaisonorte (Kärntner Öffnungszeiten-VO mit der Anlage A und B). Laut der beigefügten Tabelle fallen aber für diese Zeiten keine Zuschläge an, so lange Sie in die NAZ fallen und bis 20:00 enden.
 
Können Sie mir bitte sagen ob ich damit auch richtig liege?
 
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun...r=20000219


Dankeschön für Ihre Bemühungen
Freundliche Grüße
Tanja Egarter

 
 
 
 
Tanja Egarter


Angehängte Dateien
.pdf   KV HAndel Zuschläge - Öffnungszeiten und KV.pdf (Größe: 276,08 KB / Downloads: 2)
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#2
Ich denke, dass man sich diesen Fall wohl ganz im Detail im Rahmen einer konkreten Beratung wird ansehen müssen.

Bitte um Verständnis, dass ich bei Fällen, bei denen es AK-Korrespondenz gibt und bei denen ich Dokumentenmaterial sichten muss und zusätzlich noch Falldetails erörtern müsste, damit man die Dinge beisammen hat, hier im Forum eine Bearbeitung (auch aus Fairnessgründen aufgrund des Zeitaufwandes) ablehnen muss.

Hierzu müsste man sich genau ansehen, was sie genau fordert. So ist zB. der Überstundenzuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 100 % auch für die Normalarbeitszeit grundsätzlich und ohne Ausnahme nach diesem Kollektivvertrag zu bezahlen, ein Umstand, der vielen ev. nicht so bekannt ist. Ein Öffnungszeitenzuschlag für Sonntage (und vermutlich auf diesen Zuschlag wird es hier abgesehen) ist mir nicht bekannt.

Welchen konkreten "Feiertagszuschlag" Sie meinen, das müsste man dann auch im Dialog erörtern, es könnte sich um das normale Feiertagsarbeitsentgelt handeln oder ein Zuschlag, den ich mir aus dem KV-Gewirr irgendwo herauspicken müsste, im Gewahrsein, dass ich möglicherweise in meiner Annahme komplett danebenliege. Eventuell ist ja nur die Kombination aus Feiertagsentgelt und Feiertagsarbeitsentgelt gemeint. Dies steht schon aus gesetzlicher Sicht zu und muss gar nicht auf irgendwelche Öffnungszeitenregelungen gestützt werden. Auch hier kann wohl ein Öffnungszeitenzuschlag nicht gemeint sein, weil der Kollektivvertrag (ich hoffe auch, dass es der KV für Angestellte im Handel ist, den Sie hier meinen), den Öffnungszeitenzuschlag auf "Werktage" bezieht. Sonn- und gesetzliche Feiertage sind keine Werktage.

Ich kann das nur vermuten und das müsste man wirklich im Detail erörtern. Daher rate ich Ihnen, hier eine Beratung oder ein Coaching zu diesem Problem in Anspruch zu nehmen.
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#3
dankeschön Wink
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