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18.04.2023, 15:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.04.2023, 16:09 von ThG.)
Im Rahmen der KA-Anmeldungen besteht nun die Meldepflicht über die Höhe der Gewinnausschüttungen sowohl an GSVG- als auch (neu) an FSVG-Pflichtversicherte zusätzlich nicht mehr nur ausschließlich für Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch für NUR Gesellschafter einer GmbH.
Tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und gilt für Ausschüttungen, die ab 2019 zugeflossen sind. (Damit will sich die SVA wohl die Möglichkeit zur Nachverrechnung rückwirkend bis 2019 sicherstellen).
Siehe dazu BGBL II 432/2022
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Was bedeutet das konkret?
Müssen Gewinnausschüttungen an Gesellschafter nachträglich gemeldet werden?
Sind die Gewinnausschüttungen ab dem Jahr 2019 nun doch beim Gesellschafter SVS pflichtig und nicht nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer?
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22.04.2023, 08:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.04.2023, 09:30 von ThG.)
Bisher wurden vom Finanzamt im Rahmen der KA-Anmeldung nur die Ausschüttungen an GSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer abgefragt. Ausschüttungen an FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer oder an pflichtversicherte nicht-geschäftsführende "Nur"-Gesellschafter wurden bisher nicht abgefragt.
In der aktuellen FA-Version der KA-Anmeldung werden die Ausschüttungen nun sowohl an GSVG als auch an FSVG-pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer abgefragt, wobei die Ausschüttungen an pflichtversicherte "Nur"-Gesellschafter lt. der derzeit aktuellen Hilfe explizit NICHT anzugeben sind.
Es wird also nur eine Frage der Zeit sein, bis das FA das Formular an die gesetzlichen Änderung anpassen wird, womit dann auch die Ausschüttungen an pflichtversicherte "NUR"-Gesellschafter anzugeben sein werden.
Nachdem im Gesetzestext die Gültigkeit für Ausschüttungen rückwirkend bis 2019 normiert wurde, könnte ich mir vorstellen, dass die SVA irgendwann möglicherweise die Ausschüttungen der Jahre 2019-2022 wissen möchte und Beitragsnachverrechnungen stattfinden werden. Ein böses Erwachen für alle Gesellschafter, die bisher neben der Ausschüttung nur eine geringe Vergütung erhielten bzw. jene, bei denen die Höchstbemessungsgrundlage bisher nicht überschritten wurde.
Die einzige Ausnahme werden wohl Gesellschafter sein, die aufgrund Fehlens einer betrieblichen Tätigkeit auch keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen und bei denen somit auch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt - diese unterliegen nicht der Pflichtversicherung, womit Ausschüttungen an solcher Gesellschafter wohl auch nicht der SVA zu melden sein werden.
Nur Ausschüttungen alleine begründen keine Versicherungspflicht in der SVA, sondern es muss zudem eine Kammerzugehörigkeit (WK oder Kammer freier Berufe) vorliegen und es müssen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt werden - es muss also ein Einkommensteuerbescheid vorliegen - siehe § 2 GSVG.