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Altersteilzeit: AMS-Änderungsmeldungen abseits vom reinen Entgelt
#1
Unlängst (am 27.4.23) wurde eine etwas kryptische Antwort des AMS bekannt, die ein wenig an der eigentlichen Frage vorbei geht.

Auf die Frage: Seit dem 1.1.2023 gibt es eine (von einem "Aktenvermerk" abhängig gemachte DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 %, die sich in Bezug auf den (voraussichtlich nur noch bis 31.12.2023) zu erfassenden Vorteil aus der vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile der sogenannten "SV-Aufstockung" ergeben kann (praktisch nur bei Frauen, weil Männer erst ab 60 in die Altersteilzeit gehen können und da bekanntlich ja der DB nicht mehr zu bezahlen ist). Muss der Umstand des verringerten DB auch dem AMS gegenüber erklärt werden.
 
Kam die Antwort: Die Meldepflicht besteht dann, wenn die "Veränderungen" mehr als € 20,00 ausmachen.
Die "€ 20- Grenze" bezieht sich auf den bei der vor der Altersteilzeit/Teilpension vorliegenden Arbeitszeit (im Regelfall Vollzeit) gebührenden Betrag (Bruttoentgelt) – z.B. ATZ-DN arbeitet nur noch 50% und hätte einen Biennalsprung in der Höhe von € 35 bei Vollzeit (= alte Arbeitszeit vor der ATZ).
Auch wenn das Entgelt im letzten Monat VOR ATZ und das aktuelle Teilzeitgehalt jetzt nur um € 17,5 erhöht wird, ist diese Änderung dennoch zu berücksichtigten, denn die Änderung für das Entgelt in der „alten Arbeitszeit“ übersteigt mit € 35 die € 20-Grenze.
Ebenso bekannt zu geben ist, wenn die Änderungen der SV-Beiträge, die im Rahmen der ATZ/TP ersetzt werden (Summe der Betragsfelder 5 und 7), den Wert von € 20,- übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Wert der Felder 5 und 7 einzeln sich weniger als € 20,- verändern, aber die Summe der beiden SV-Beitragswerte um € 20,- über oder unter der bisherigen Summe der beiden SV-Beitragswerte liegt.


Eigene Interpretation der Antwort des AMS - liege ich da richtig ?

a) Da die Auswirkung der Absenkung des DB um 0,2% in Bezug auf die damit erfasste BGL minimal ist (DB ja nur vom angeblichen "Vorteil aus den DV" = von den vom DG getragenen DN-SV-Beiträgen für den Aufstockungsteil), muss in dem Fall nichts gemeldet werden. Also: nein, keine Änderungsmeldung erforderlich.

b) Man kann aber aus der Antwort lernen, dass die im Gesetzestext (§ 27 Abs 4 Satz 4 AlVG) nur auf Lohnerhöhungen bezogene Bagatellgrenze vom AMS auch für andere Sachverhalte verwendet wird (trotz der Bezeichnung "Entgeltänderung" auf dem AMS-Formular): Wenn sich Beitragsänderungen auf dem Beitragsteil des ATZ-Geldes mit monatlich bis zu € 20 auswirken, muss man nicht melden. Beitragsänderungen sind zu melden, aber nur bei Auswirkung auf das ATZ-Geld > € 20 - richtig ?
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#2
Eine allfällige DB-Veränderung betreffend die "SV-Aufstockung" landet offenkundig im Feld Nr. 7 (gemeinsam mit den relevanten SV-Beiträgen).

Dann sollte die Antwort eventuell mehr Sinn ergeben.
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#3
Danke für die seinerzeitige Beantwortung - jetzt ist noch ein (für mich spannendes) Beispiel für eine AMS-Änderungsmeldung aufgetaucht: "eBike-Bezugsumwandlung bei ATZ".

Ich gehe davon aus, dass nichts dagegen spricht, auch während laufender ATZ eine eBike-Bezugsumwandlung iSd Sachbezugswerte-VO vorzunehmen.

Damit sinkt (durch die Entgeltverminderung samt neuem "Sachbezug null") das erdiente SV-pflichtige Entgelt.
Der Lohnausgleich dürfte unverändert bleiben (arg: letzte 12 Monate bzw letztes Monat vor ATZ).
Gleichzeitig dürfte aber auch die geschützte ASVG-BGL in ihrer bisherigen Höhe bestehen bleiben müssen (arg: ähnlich wie beim Wegfall einer Funktionszulage).

Das hat zur Konsequenz, dass der "SV-Auffüllbetrag" steigt, eine AMS-Änderungsmeldung gemacht werden muss und "am Ende des Tages" vom AMS ein Großteil der auf den Auffüllbetrag entfallenden SV-Beiträge übernommen wird.

Liege ich da richtig ?
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#4
Unsere Gruppe klärt diese Frage schon seit ein paar Wochen ab.

Von ÖGK-Seite kam kürzlich dazu die Rückmeldung, dass dafür (also zur Klärung der Frage, ob die SV-Beitragsgrundlage unverändert bleibt oder reduziert werden darf) das AMS zuständig wäre (?).

Das AMS hat sich nun dieses Themas angenommen und strebt hier eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise dazu an, hat uns also dankenswerterweise die Unterstützung zugesagt. Bis wann wir ein Ergebnis haben werden, kann ich leider nicht sagen. Wenn es da ist, werde ich darüber berichten.
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#5
Vielen Dank für das Teilen der Abklärung unter News & wichtige Infos (14.06.2023, 17:53) !
Liege ich damit richtig, dass das bedeutet:
  • Änderungsmeldung an das AMS
  • höher gewordener Auffüllbetrag auf die unveränderte geschützte SV-BGL
Und dass - wirtschaftlich betrachtet - somit die auf den höheren Auffüllbetrag entfallenden SV-Beiträge weitgehend vom AMS übernommen werden?
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#6
Das kann ich leider so nicht bestätigen, weil das davon abhängig ist, wie konkret die Vereinbarung dann und ob sie dann überhaupt tatsächlich getroffen wird.

Die Information lautet ja, dass sich im Falle einer Bezugsumwandlung, die "während der Altersteilzeit" vereinbart wird, weder der Lohnausgleich noch die SV-Beitragsgrundlage ändert.

Das bedeutet, dass man dann überlegen sollte, ob man dieses Wagnis dann überhaupt vornimmt und dass man dann, wenn überhaupt, wohl nur vom tatsächlichen Teilzeitentgelt (ohne Lohnausgleich) ausgehend eine Änderung vornimmt (eine einvernehmliche Reduktion dieses überkollektivvertraglichen Betrages).

Unter dieser Prämisse könnte es in etwa hinkommen, dass das, was Sie mir hier geschrieben haben passt. Aber ob das dann tatsächlich Ihre Gedankengänge waren, kann ich natürlich aufgrund der knappen Darstellung nicht sagen.
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#7
Ja so war's gemeint:
  • Die ATZ läuft schon und das tatsächliche TZ-Entgelt ist überkollektivvertraglich.
  • Ein Teil davon wird nunmehr zugunsten eines e-Bikes umgewandelt.
Grundsätzlich scheint da nichts dagegen zu sprechen.
Und jetzt ist auch geklärt, welche Auswirkungen so eine Vorgangsweise hat.
Vielen Dank und (soviel ich weiß) Schönen Urlaub !
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