Unlängst (am 27.4.23) wurde eine etwas kryptische Antwort des AMS bekannt, die ein wenig an der eigentlichen Frage vorbei geht.
Auf die Frage: Seit dem 1.1.2023 gibt es eine (von einem "Aktenvermerk" abhängig gemachte DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 %, die sich in Bezug auf den (voraussichtlich nur noch bis 31.12.2023) zu erfassenden Vorteil aus der vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile der sogenannten "SV-Aufstockung" ergeben kann (praktisch nur bei Frauen, weil Männer erst ab 60 in die Altersteilzeit gehen können und da bekanntlich ja der DB nicht mehr zu bezahlen ist). Muss der Umstand des verringerten DB auch dem AMS gegenüber erklärt werden.
Kam die Antwort: Die Meldepflicht besteht dann, wenn die "Veränderungen" mehr als € 20,00 ausmachen.
Die "€ 20- Grenze" bezieht sich auf den bei der vor der Altersteilzeit/Teilpension vorliegenden Arbeitszeit (im Regelfall Vollzeit) gebührenden Betrag (Bruttoentgelt) – z.B. ATZ-DN arbeitet nur noch 50% und hätte einen Biennalsprung in der Höhe von € 35 bei Vollzeit (= alte Arbeitszeit vor der ATZ).
Auch wenn das Entgelt im letzten Monat VOR ATZ und das aktuelle Teilzeitgehalt jetzt nur um € 17,5 erhöht wird, ist diese Änderung dennoch zu berücksichtigten, denn die Änderung für das Entgelt in der „alten Arbeitszeit“ übersteigt mit € 35 die € 20-Grenze.
Ebenso bekannt zu geben ist, wenn die Änderungen der SV-Beiträge, die im Rahmen der ATZ/TP ersetzt werden (Summe der Betragsfelder 5 und 7), den Wert von € 20,- übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Wert der Felder 5 und 7 einzeln sich weniger als € 20,- verändern, aber die Summe der beiden SV-Beitragswerte um € 20,- über oder unter der bisherigen Summe der beiden SV-Beitragswerte liegt.
Eigene Interpretation der Antwort des AMS - liege ich da richtig ?
a) Da die Auswirkung der Absenkung des DB um 0,2% in Bezug auf die damit erfasste BGL minimal ist (DB ja nur vom angeblichen "Vorteil aus den DV" = von den vom DG getragenen DN-SV-Beiträgen für den Aufstockungsteil), muss in dem Fall nichts gemeldet werden. Also: nein, keine Änderungsmeldung erforderlich.
b) Man kann aber aus der Antwort lernen, dass die im Gesetzestext (§ 27 Abs 4 Satz 4 AlVG) nur auf Lohnerhöhungen bezogene Bagatellgrenze vom AMS auch für andere Sachverhalte verwendet wird (trotz der Bezeichnung "Entgeltänderung" auf dem AMS-Formular): Wenn sich Beitragsänderungen auf dem Beitragsteil des ATZ-Geldes mit monatlich bis zu € 20 auswirken, muss man nicht melden. Beitragsänderungen sind zu melden, aber nur bei Auswirkung auf das ATZ-Geld > € 20 - richtig ?
Auf die Frage: Seit dem 1.1.2023 gibt es eine (von einem "Aktenvermerk" abhängig gemachte DB-Absenkung von 3,9 % auf 3,7 %, die sich in Bezug auf den (voraussichtlich nur noch bis 31.12.2023) zu erfassenden Vorteil aus der vom Arbeitgeber übernommenen Dienstnehmeranteile der sogenannten "SV-Aufstockung" ergeben kann (praktisch nur bei Frauen, weil Männer erst ab 60 in die Altersteilzeit gehen können und da bekanntlich ja der DB nicht mehr zu bezahlen ist). Muss der Umstand des verringerten DB auch dem AMS gegenüber erklärt werden.
Kam die Antwort: Die Meldepflicht besteht dann, wenn die "Veränderungen" mehr als € 20,00 ausmachen.
Die "€ 20- Grenze" bezieht sich auf den bei der vor der Altersteilzeit/Teilpension vorliegenden Arbeitszeit (im Regelfall Vollzeit) gebührenden Betrag (Bruttoentgelt) – z.B. ATZ-DN arbeitet nur noch 50% und hätte einen Biennalsprung in der Höhe von € 35 bei Vollzeit (= alte Arbeitszeit vor der ATZ).
Auch wenn das Entgelt im letzten Monat VOR ATZ und das aktuelle Teilzeitgehalt jetzt nur um € 17,5 erhöht wird, ist diese Änderung dennoch zu berücksichtigten, denn die Änderung für das Entgelt in der „alten Arbeitszeit“ übersteigt mit € 35 die € 20-Grenze.
Ebenso bekannt zu geben ist, wenn die Änderungen der SV-Beiträge, die im Rahmen der ATZ/TP ersetzt werden (Summe der Betragsfelder 5 und 7), den Wert von € 20,- übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn sowohl der Wert der Felder 5 und 7 einzeln sich weniger als € 20,- verändern, aber die Summe der beiden SV-Beitragswerte um € 20,- über oder unter der bisherigen Summe der beiden SV-Beitragswerte liegt.
Eigene Interpretation der Antwort des AMS - liege ich da richtig ?
a) Da die Auswirkung der Absenkung des DB um 0,2% in Bezug auf die damit erfasste BGL minimal ist (DB ja nur vom angeblichen "Vorteil aus den DV" = von den vom DG getragenen DN-SV-Beiträgen für den Aufstockungsteil), muss in dem Fall nichts gemeldet werden. Also: nein, keine Änderungsmeldung erforderlich.
b) Man kann aber aus der Antwort lernen, dass die im Gesetzestext (§ 27 Abs 4 Satz 4 AlVG) nur auf Lohnerhöhungen bezogene Bagatellgrenze vom AMS auch für andere Sachverhalte verwendet wird (trotz der Bezeichnung "Entgeltänderung" auf dem AMS-Formular): Wenn sich Beitragsänderungen auf dem Beitragsteil des ATZ-Geldes mit monatlich bis zu € 20 auswirken, muss man nicht melden. Beitragsänderungen sind zu melden, aber nur bei Auswirkung auf das ATZ-Geld > € 20 - richtig ?