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Rechtsanspruch auf SEG-Zulage laut Kollektivvertrag reicht für Steuerfreiheit nicht
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Rechtsanspruch auf SEG-Zulage laut Kollektivvertrag reicht für Steuerfreiheit nicht aus
 
BFG RV/2100579/2018 vom 16. Juli 2019
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
 
Die wichtigsten Aussagen aus dem BFG-Erkenntnis:
1.    Alleine die Tatsache, dass in einer lohngestaltenden Vorschrift (zB Kollektivvertrag oder – wie hier – das Gehaltsgesetz in Bezug auf eine Vertragsbedienstete, die mit biomedizinischen Analytiken befasst ist) eine zusätzliche Vergütung für jene besonderen Belastungen vorgesehen ist, die mit der Dienstleistung verbunden sind, bedeutet nicht, dass dadurch bereits die Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 EStG 1988 erfüllt sind.
2.    Anders formuliert: nur weil in einer lohngestaltenden Vorschrift ein Rechtsanspruch auf eine Erschwerniszulage für die Ausführung einer bestimmten Tätigkeit vorgesehen ist, bedeutet dies noch nicht, dass damit diese Zulage auch steuerfrei bezahlt werden kann.
3.    Die lohngestaltende Regelung kann in typisierender Betrachtung auf eine allgemein gegebene Gefahrengeneigtheit abstellen.
4.    § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 EStG 1988 stellt hingegen darauf ab, dass tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls eine Berufsgefahr (überwiegend) besteht.
5.    Dieser Umstand muss aber durch konkrete Nachweise (Aufzeichnungen) belegt werden.
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