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Hallo,
lt. Rechnung wurde der PKW am 28.12.2018 geliefert, die Zulassung und somit Inbetriebnahme erfolgte am 2. Jänner des Folgejahres.
Ist es richtig, dass für den PKW bereits im Jahr 2018 eine 1/2 Jahres AfA gebucht werden muss?
Vielen Dank und
freundliche Grüße
Erika
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Wenn die Inbetriebnahme erst am 02.01.2019 erfolgt, dann dürfen Sie 2018 keine AfA geltend machen.
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Sehr geehrte Frau Erika,
Sie haben eine deutsche Quelle recherchiert. Für Österreich gilt:
Abschreibungsbeginn nach EStG im Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Abschreibungsbeginn nach UGB genau genommen bei Betriebsbereitschaft (Beginn des Wertverlustes), auch wenn die tatsächliche Inbetriebnahme später erfolgt.
In der Praxis wird der Abschreibungsbeginn nach UGB und EStG aber meist ident angenommen. Bei exakter Vorgehensweise ist eine MWR erforderlich.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
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Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.