27.11.2023, 08:19
Gemeinsamer Haushalt für knapp 5,5 Monate und un-schädliche monatliche ununterbrochene Aufwandsentschädigung als Stadtrat während Familienzeit
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 136/22f
§ 2 Familienzeitbonusgesetz
So entschied der OGH:
1. Verlegte der Vater eines Kindes knapp einen Monat vor der Geburt seines Kindes den Hauptwohnsitz zum Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und zwar für die Dauer von ins-gesamt knapp 5,5 Monate, um ihn danach wieder zu seinem ursprünglichen Wohnsitz zurückzuverlegen, so liegt dennoch – nach Ansicht des OGH – eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetzes vor (Anmerkung: es konnte nicht festgestellt werden, ob die Absicht bestanden hatte, den Wohnsitz nur vorübergehend zu verlegen oder ob eine dauerhafte Verlegung die ursprüngliche Absicht war, die dann gescheitert ist).
2. Mit ausschlaggebend für diese Auslegung war auch der Umstand, dass der Vater des Kindes seine Erwerbstätigkeit unterbrochen hatte.
3. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung während der Familienzeit wäre für den Familienzeitbonus schädlich. Dies gilt jedoch nicht für die ehrenamtliche Tä-tigkeit eines Stadt- oder Gemeinderates, für die hier eine monatliche Aufwands-entschädigung von knapp über monatlich € 1.000,00 gewährt wurde und welche der Teilversicherung in Kranken- und Unfallversicherung unterworfen war. Die Ausübung einer derartigen „Tätigkeit“ während der Familienzeit ist daher als unschädlich für den Familienzeitbonus anzusehen, zumal des sich hier um kein Einkommen aus einer Er-werbstätigkeit handelte.
OGH vom 22.08.2023, 10 ObS 136/22f
§ 2 Familienzeitbonusgesetz
So entschied der OGH:
1. Verlegte der Vater eines Kindes knapp einen Monat vor der Geburt seines Kindes den Hauptwohnsitz zum Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und zwar für die Dauer von ins-gesamt knapp 5,5 Monate, um ihn danach wieder zu seinem ursprünglichen Wohnsitz zurückzuverlegen, so liegt dennoch – nach Ansicht des OGH – eine „dauerhafte“ Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Familienzeitbonusgesetzes vor (Anmerkung: es konnte nicht festgestellt werden, ob die Absicht bestanden hatte, den Wohnsitz nur vorübergehend zu verlegen oder ob eine dauerhafte Verlegung die ursprüngliche Absicht war, die dann gescheitert ist).
2. Mit ausschlaggebend für diese Auslegung war auch der Umstand, dass der Vater des Kindes seine Erwerbstätigkeit unterbrochen hatte.
3. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung während der Familienzeit wäre für den Familienzeitbonus schädlich. Dies gilt jedoch nicht für die ehrenamtliche Tä-tigkeit eines Stadt- oder Gemeinderates, für die hier eine monatliche Aufwands-entschädigung von knapp über monatlich € 1.000,00 gewährt wurde und welche der Teilversicherung in Kranken- und Unfallversicherung unterworfen war. Die Ausübung einer derartigen „Tätigkeit“ während der Familienzeit ist daher als unschädlich für den Familienzeitbonus anzusehen, zumal des sich hier um kein Einkommen aus einer Er-werbstätigkeit handelte.