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Zeitguthaben im Arbeitsrecht generell und in der Insolvenz im Speziellen
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Zeitguthaben im Arbeitsrecht generell und in der Insolvenz im Speziellen


OGH vom 29.08.2023, 8 ObA 16/23w

§ 19f AZG
§ 3a IESG

So entschied der OGH:


1. Erzielte eine teilzeitbeschäftigte (unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte) Arbeitnehmerin im Zuge eines Beschäftigungsverhältnis als Friseurin bis zur Insolvenzeröffnung ihres Arbeitgebers ein Zeitguthaben von über 300 Stunden, welches sie teilweise bis zur Annahme des Sanierungsplanes und danach – ebenfalls nur teilweise - bis zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses konsumierte, so musste ihr der gesamte Restsaldo (knapp 230 Stunden) im Zuge der Beendigung der Beschäftigung ausbezahlt werden und nicht nur jener Saldo, welcher der Sanierungsplanquote (hier: 23 %) entsprach.

2. Anders sieht die Beurteilung dann aus, wenn es noch während des Insolvenzverfahrens zu einer begünstigten (= § 25 IO) Auflösung kommt, sodass noch während des Insolvenzverfahrens der Entgeltsanspruch an die Stelle des Zeitguthabens tritt (OGH 8 ObA 60/18h: in dieser Entscheidung wurde die Frage geklärt, ob der Entgeltsanspruch als Masse = laufendes Entgelt oder als – nicht IESG-gesicherte – Insolvenzforderung zu werten war. Für Letzteres konnte sich der OGH erwärmen, wodurch damals der Arbeitnehmer gänzlich um dieses Geld „umfiel“). Da die erworbenen Zeitguthaben aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung stammten und Zeitguthaben für sich alleine kein Entgelt darstellten, tritt dafür auch keine IESG-Sicherung ein.

Anmerkung:
Mit seinen Ausführungen zum Zeitausgleich in Verbindung mit Insolvenz dürfte der OGH auch regelmäßig die Unterinstanzen verwirren, weshalb man das vorliegende Urteil wohl als diesbezügliche Klarstellung auffassen wird können.

In der Ausgabe Nr. 21-22/2023 (= Doppelausgabe; erscheint Mitte Dezember 2023) stelle ich die wesentlichen Aussagen aus dieser Entscheidung ausführlich dar und erkläre dabei auch, warum Zeitguthaben im Normalfall nichts im Entgeltsausfallsprinzip verloren haben, selbst wenn man dann im Zuge der Beendigung der Beschäftigung das Zeitguthaben vergütet.
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