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Dachdeckarbeiten unter Verwendung von Prefa-Dachplatten fallen unter das BUAG
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Dachdeckarbeiten unter Verwendung von Prefa-Dachplatten fallen unter das BUAG

VwGH vom 29.08.2023, 2023/08/0028
§ 3 Abs. 2 BUAG


So entschied der VwGH:

1 Sind bestimmte Arbeitnehmer eines „BUAG-Mischbetriebes“ (= Betrieb, in dem sowohl Arbeiten getätigt werden, die dem BUAG unterliegen als auch solche, die nicht dem BUAG unterliegen) überwiegend mit „Dacheindeckungsarbeiten“ beschäftigt, bei denen kleinformatige Aluminiumplatten (Prefa-Dachplatten) verwendet werden, so kommt für diese Arbeitnehmer das BUAG zur Anwendung.

2. Derartige Arbeiten fallen in die „Berufscharakteristik des Dachdeckerhandwerks“, zumal die Gewerbeordnung für dieses Handwerk keinerlei Einschränkungen dahingehend vorsieht, welches Material zur Anwendung gelangt.
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