Eine besondere Herausforderung für die Lohnverrechnung stellt der Fall dar, dass zeitgleich mit dem Beginn eines ATZ-Modells auch eine Gehaltserhöhung stattfindet.
In den Darstellungen zur Änderung der Rechtslage ab 1.1.2024 hab ich zu dem Thema nichts gefunden - doch zumindest was das ATZ-Geld betrifft, hat es Gesetzesänderungen gegeben.
Kurzfassung mit 2 Fragen:
• Muss man – und wenn ja warum muss man - bei „Gehaltserhöhung zu ATZ-Beginn“ hinsichtlich des Lohnausgleichs überhaupt der Höhe nach differenzieren (Lohnausgleich AMS und LV)?
• Muss man bei teilweise freiwilligen Gehaltserhöhungen in der Folge dann auch permanent in der Valorisierungshöhe differenzieren ?
(beispielsweise, wenn im Anwendungsbereich des KV-Handelsangestellte auch die Überzahlung valorisiert wird)
Länger ausgeholt:
a) Vorfrage - Ausgangsposition: Woraus ergibt sich, dass in dem Fall (schon bisher) differenziert werden musste zwischen Lohnausgleich auf dem AMS-Antrag (berechnet aus historischen Werten) und dem tatsächlich ausbezahlten Lohnausgleich (der bereits aufgewertet wurde, was hinsichtlich AMS dann erst im Zuge der ersten Änderungsmeldung nachgeholt wird) ?
Warum muss man in der Lohnverrechnung zumindest zu Beginn einen höheren Lohnausgleich zahlen als man in den AMS-Antrag schreibt und vom AMS ersetzt bekommt ?
In dieser Frage finde ich beispielsweise in einer WiKu-Webinarunterlage aus April 2023 (Skriptum Stand 1.1.2023 und Folienset Stand 1.4.2023) in Frage 30 die gerade zitierte Aussage, die im Webinar „Jour fixe für die Personalverrechnung 1. Quartal 2022“ Ende März 2022 so noch nicht enthalten war. Es geht dabei immer um das „Beispiel 6“ aus den Vorgaben des AMS aus 2022.
Muss man wirklich zwingend in der Lohnverrechnung schon ab dem ersten Tag der ATZ einen valorisierten Lohnausgleich nehmen und damit zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich unterscheiden ?
b) Die Rechtslage in § 27 AlVG ändert sich nun ab 1.1.2024 insofern, als in kontinuierlichen ATZ-Modellen im unteren Teil des neuen § 27 Abs 5 AlVG stärker differenziert wird:
Während offenbar der alte Gesetzestext für „Blockzeitvereinbarungen“ in dieser Frage (da stand das Thema in § 27 Abs 4) noch weitergilt (siehe § 82 Abs 7 AlVG), differenziert der neue Gesetzestext für kontinuierliche Modelle zwischen
* „jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen“ (neu ist das Wort „jährlich“)
* „sonstigen Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften“ und – zwischen Zeilen – offenbar
* sonstigen (ohne kollektivrechtliche Rechtsgrundlage erfolgenden) Lohnerhöhungen, die man in Unterlagen als „freiwillige Lohnerhöhungen“ bezeichnet findet.
Für kontinuierlichen Modelle gibt es, wenn man die „Vorfrage“ (a) weiterhin mit „grundsätzlich ja“ beantwortet, somit mehrere Auswirkungen:
• Gelegenheit, den Unterschied zwischen dem AMS-Lohnausgleich und dem LV-Lohnausgleich bei der ersten Änderungsmeldung „aufzuholen“, wird es in noch viel weniger Fällen als bisher geben. Nur wenn „sonstige Lohnerhöhungen“ auf kollektivrechtlicher Basis erfolgen (insb. Biennalsprung im KV-Schema) oder sich sonst etwas ändert (bspw in Fällen mit HBGL-Einkürzung), liegt ein „AMS-Meldetatbestand“ vor und kann man dem AMS die tatsächliche Höhe des ausbezahlten Lohnausgleichs bekanntgeben.
• Vor allem aber stellt sich die Frage, welche Gehaltserhöhung man in der LV im Anlassfall (ATZ beginnt mit Lohnerhöhung) beim Lohnausgleich abweichend vom AMS-Lohnausgleich verwenden muss:
* nur die jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhung, die „eher zufälligerweise“ mit dem Beginn des ATZ zusammenfällt ?
* auch eine „sonstige kollektivrechtliche Lohnerhöhung“, die zufälligerweise mit dem Beginn der ATZ zusammenfällt (zB Vorrückung im KV-Schema – „Biennalsprung“) ?
* auch eine sonstige „freiwillige“ Lohnerhöhung ?
• Und bei freiwilligen Gehaltserhöhungen (bzw bei Mischung von "freiwillig" und "normativ") weitergedacht:
Ist zukünftig permanent zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts zu differenzieren, sondern auch hinsichtlich Valorisierungs-Höhe ?
Muss also laufend eine fiktive Valorisierung des AMS-Lohnausgleiches im Hintergrund mitgerechnet werden, damit dieser AMS-Lohnausgleich im Fall des Eintritts eines Änderungsmeldetatbestandes verfügbar ist?
Leider finde ich in den Gesetzesmaterialien oder sonstigen Hilfestellungen (z.B. des AMS) bisher keine Aussage – aber gerade zum 1.1.2024 erfolgen nicht nur zahlreiche Lohnerhöhungen, sondern beginnen auch diverse kontinuierliche ATZ-Modelle nach der neuen Rechtslage. Dafür wird zwar der „AMS-Lohnausgleich“ sowohl beim Ober- aus auch beim Unterwert aus den letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ gerechnet – aber wie ist es nunmehr beim „LV-Lohnausgleich“ ?
Wie soll man in der LV beim Lohnausgleich vorgehen, wenn man es genau zu Beginn der ATZ mit den unterschiedlichen Gehaltserhöhungsarten zu tun hat ?
Und wie in der Folge weitertun ?
In den Darstellungen zur Änderung der Rechtslage ab 1.1.2024 hab ich zu dem Thema nichts gefunden - doch zumindest was das ATZ-Geld betrifft, hat es Gesetzesänderungen gegeben.
Kurzfassung mit 2 Fragen:
• Muss man – und wenn ja warum muss man - bei „Gehaltserhöhung zu ATZ-Beginn“ hinsichtlich des Lohnausgleichs überhaupt der Höhe nach differenzieren (Lohnausgleich AMS und LV)?
• Muss man bei teilweise freiwilligen Gehaltserhöhungen in der Folge dann auch permanent in der Valorisierungshöhe differenzieren ?
(beispielsweise, wenn im Anwendungsbereich des KV-Handelsangestellte auch die Überzahlung valorisiert wird)
Länger ausgeholt:
a) Vorfrage - Ausgangsposition: Woraus ergibt sich, dass in dem Fall (schon bisher) differenziert werden musste zwischen Lohnausgleich auf dem AMS-Antrag (berechnet aus historischen Werten) und dem tatsächlich ausbezahlten Lohnausgleich (der bereits aufgewertet wurde, was hinsichtlich AMS dann erst im Zuge der ersten Änderungsmeldung nachgeholt wird) ?
Warum muss man in der Lohnverrechnung zumindest zu Beginn einen höheren Lohnausgleich zahlen als man in den AMS-Antrag schreibt und vom AMS ersetzt bekommt ?
In dieser Frage finde ich beispielsweise in einer WiKu-Webinarunterlage aus April 2023 (Skriptum Stand 1.1.2023 und Folienset Stand 1.4.2023) in Frage 30 die gerade zitierte Aussage, die im Webinar „Jour fixe für die Personalverrechnung 1. Quartal 2022“ Ende März 2022 so noch nicht enthalten war. Es geht dabei immer um das „Beispiel 6“ aus den Vorgaben des AMS aus 2022.
Muss man wirklich zwingend in der Lohnverrechnung schon ab dem ersten Tag der ATZ einen valorisierten Lohnausgleich nehmen und damit zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich unterscheiden ?
b) Die Rechtslage in § 27 AlVG ändert sich nun ab 1.1.2024 insofern, als in kontinuierlichen ATZ-Modellen im unteren Teil des neuen § 27 Abs 5 AlVG stärker differenziert wird:
Während offenbar der alte Gesetzestext für „Blockzeitvereinbarungen“ in dieser Frage (da stand das Thema in § 27 Abs 4) noch weitergilt (siehe § 82 Abs 7 AlVG), differenziert der neue Gesetzestext für kontinuierliche Modelle zwischen
* „jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen“ (neu ist das Wort „jährlich“)
* „sonstigen Lohnerhöhungen aufgrund von Kollektivverträgen oder vergleichbaren kollektiven Rechtsvorschriften“ und – zwischen Zeilen – offenbar
* sonstigen (ohne kollektivrechtliche Rechtsgrundlage erfolgenden) Lohnerhöhungen, die man in Unterlagen als „freiwillige Lohnerhöhungen“ bezeichnet findet.
Für kontinuierlichen Modelle gibt es, wenn man die „Vorfrage“ (a) weiterhin mit „grundsätzlich ja“ beantwortet, somit mehrere Auswirkungen:
• Gelegenheit, den Unterschied zwischen dem AMS-Lohnausgleich und dem LV-Lohnausgleich bei der ersten Änderungsmeldung „aufzuholen“, wird es in noch viel weniger Fällen als bisher geben. Nur wenn „sonstige Lohnerhöhungen“ auf kollektivrechtlicher Basis erfolgen (insb. Biennalsprung im KV-Schema) oder sich sonst etwas ändert (bspw in Fällen mit HBGL-Einkürzung), liegt ein „AMS-Meldetatbestand“ vor und kann man dem AMS die tatsächliche Höhe des ausbezahlten Lohnausgleichs bekanntgeben.
• Vor allem aber stellt sich die Frage, welche Gehaltserhöhung man in der LV im Anlassfall (ATZ beginnt mit Lohnerhöhung) beim Lohnausgleich abweichend vom AMS-Lohnausgleich verwenden muss:
* nur die jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhung, die „eher zufälligerweise“ mit dem Beginn des ATZ zusammenfällt ?
* auch eine „sonstige kollektivrechtliche Lohnerhöhung“, die zufälligerweise mit dem Beginn der ATZ zusammenfällt (zB Vorrückung im KV-Schema – „Biennalsprung“) ?
* auch eine sonstige „freiwillige“ Lohnerhöhung ?
• Und bei freiwilligen Gehaltserhöhungen (bzw bei Mischung von "freiwillig" und "normativ") weitergedacht:
Ist zukünftig permanent zwischen AMS-Lohnausgleich und LV-Lohnausgleich nicht nur hinsichtlich des Zeitpunkts zu differenzieren, sondern auch hinsichtlich Valorisierungs-Höhe ?
Muss also laufend eine fiktive Valorisierung des AMS-Lohnausgleiches im Hintergrund mitgerechnet werden, damit dieser AMS-Lohnausgleich im Fall des Eintritts eines Änderungsmeldetatbestandes verfügbar ist?
Leider finde ich in den Gesetzesmaterialien oder sonstigen Hilfestellungen (z.B. des AMS) bisher keine Aussage – aber gerade zum 1.1.2024 erfolgen nicht nur zahlreiche Lohnerhöhungen, sondern beginnen auch diverse kontinuierliche ATZ-Modelle nach der neuen Rechtslage. Dafür wird zwar der „AMS-Lohnausgleich“ sowohl beim Ober- aus auch beim Unterwert aus den letzten 12 Monate vor Beginn der ATZ gerechnet – aber wie ist es nunmehr beim „LV-Lohnausgleich“ ?
Wie soll man in der LV beim Lohnausgleich vorgehen, wenn man es genau zu Beginn der ATZ mit den unterschiedlichen Gehaltserhöhungsarten zu tun hat ?
Und wie in der Folge weitertun ?