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KUA - AV-Staffel - MBGM
#1
Liebe Forumsmitglieder,

ich habe die Frage bereits ans UBIT gestellt - stell es aber hier auch nochmal rein.

Ich glaube es zu wissen, bin mir aber leider nicht sicher.

Thema AV-Staffel – mBGM:
Die BMG-SV kommt aus dem Monat vor KUA und auf Basis der Höhe kommt es zu einem Abschlag für die AV-Staffel (3, 2 oder 1%)
Da das Brutto Niedriger ist, die BMG-SV aber gleich bleibt übernimmt den SV-Beitrag der Dienstgeber.
Der Dienstgeber darf sich aber (lt. Leitfaden) die AV-Staffel nicht einbehalten.
Der Dienstnehmer auf seinen Beitrag (vom tatsächlichen Brutto) schon.
Wie muss der mBGM gekennzeichnet sein, da die AV-Staffel für DN ja nicht die selbe BMG hat wie die übrige Basis.

Beispiel:
BMG vor KUA = 1300
Brutto in KUA = 1000

DN Anteil =        1000 *15,12% = 151,2
DG ü. Anteil=       300 * 18,12% = 54,36
DG Anteil =        1300 * 21,23% = 275,99
Wie ist der mBGM zu melden?


würde hier die selbe Logik gelten wie bei der ATZ? Verrechnungsbasistyp AZ mit der BMG 1000,-?

Vielen Dank und lg
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#2
Wenn Sie die Frage an die UBIT weitergeleitet haben, dann wird sie mit Sicherheit auch bearbeitet werden.

Zur Sicherheit habe ich mir erlaubt, die Frage an meine Kontaktstellen weiterzuleiten.

Ich denke aber, dass die von Ihnen in den Raum gestellte Variante jene ist, die dann auch tatsächlich zur Anwendung gebracht werden wird, möchte dies aber noch nicht als verbindliche Auskunft gewertet wissen.
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#3
Danke Hr. Kurzböck, sobald ich eine Antwort erhalten - stell ich es auch ins Forum - als Info für alle anderen.

lg
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#4
Ich habe soeben die Antwort erhalten, die ich gerne teile:

Im Normalfall entspricht die Beitragsgrundlage für die Minderung der AV der allgemeinen Beitragsgrundlage bzw. der Sonderzahlung.
In Sonderfällen (z.B. bei Altersteilzeit oder Kurzarbeit) weicht die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur SV (= „fiktive“ Beitragsgrundlage in Höhe des Einkommens vor Herabsetzung der Arbeitszeit) vom tatsächlichen Einkommen des DN ab. Da vom Dienstnehmer nur vom tatsächlichen Entgelt ein Anteil zur AV zu tragen ist, darf der Entfall bzw. die Verminderung des AV-Beitrages auch nur das tatsächliche Entgelt betreffen. Der Dienstnehmeranteil zur AV aus der Differenz der fiktiven Beitragsgrundlage und des tatsächlichen Entgelts, der vom Dienstgeber allein zu tragen ist, kann daher nicht entfallen bzw. vermindert werden.
Aus diesem Grund ist in der mBGM in diesen Fällen eine eigene Verrechnungsbasis für die AV-Minderung erforderlich. (siehe DM-ORG)
 
Anbei habe ich Ihnen aus der DM-ORG ein Beispiel beigefügt, aus dem die Erstellung der mBGM bei Reduzierung ALV hervorgeht (siehe unten):


Angehängte Dateien
.pdf   C366298_Beispiel.pdf (Größe: 793,26 KB / Downloads: 16)
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#5
Hier noch die Antwort von der ubit:

bitte verzeihen Sie die verzögerte Antwort. In der mBGM wird nur die SV-Bemessungsgrundlage und die gesamten SV-Beiträge gemeldet, es erfolgen keine Aufteilung zwischen DN und DG Anteil.
Verrechnungsbasis/Verrechnungspostion:
AB/T01: BMG = 1.300,00; Prozentsatz = 39,59; Beitrag = 462,67
AZ/A03: BMG = 1.000,00; Prozentsatz = -3,00; Beitrag = 30,00
Rückverrechnung mit VB AZ notwendig (wie bisher bereits bei der Altersteilzeit)

Freundliche Grüße

FV Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT
Wiedner Hauptstrasse 63, A-1045 Wien
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