08.02.2024, 18:25
Wenn der Bonus in der SV eine Sonderzahlung darstellt (weil er zB so vereinbart wird, dass eine jährliche Auszahlung vorgenommen wird und die Ermittlung der Höhe auch nur unter Berücksichtigung verschiedener Parameter möglich ist, die nicht monatlich, sondern zu späteren Zeitpunkten feststehen), dann bleibt diese Zahlung in der SV eine Sonderzahlung und zwar unabhängig davon, wie man dann den Auszahlungsrhythmus wählt.
Im Jahr 2004 wurde auch vom VwGH entschieden, dass wenn zB. ein Urlaubszuschuss monatlich ausbezahlt wird, der Status "SV-Sonderzahlung" erhalten bleibt. Steuerlich haben wir dann laufende Bezüge.
Was man (theoretisch) machen könnte, wäre eine Änderung der Vereinbarung dahingehend, dass anstelle des Jahresbonus heuer ein höheres Gesamtgehalt zur Auszahlung gelangt, also das Gehalt dadurch aufgefettet wird. Das ist aber nicht ganz unriskant, vor allem, wenn man es befristet macht, weil dann natürlich die Sache augenscheinlich wegen der Leistung so läuft.
Nebenbei bemerkt, müsste - wenn man den davor von mir dargestellten "Kniff" nicht anwendet - dann für das Jahr 2024 dieser Bonus (der dann 2025 bezahlt wird) auch teilweise für die Zeit des Mutterschutzes gewährt werden. Auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung wird zwar angegeben, dass mehr als 2 Sonderzahlungen zustehen und dadurch der Sonderzahlungsaufschlag auf 21 % angehoben. Das spiegelt aber die tatsächlichen Verhältnisse eher nicht wieder, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bonus zumindest teilweise auch für diese Zeit gewährt werden muss, da wir sonst am Ende eine Diskrminierung aufgrund des Geschlechts haben.
Im Jahr 2004 wurde auch vom VwGH entschieden, dass wenn zB. ein Urlaubszuschuss monatlich ausbezahlt wird, der Status "SV-Sonderzahlung" erhalten bleibt. Steuerlich haben wir dann laufende Bezüge.
Was man (theoretisch) machen könnte, wäre eine Änderung der Vereinbarung dahingehend, dass anstelle des Jahresbonus heuer ein höheres Gesamtgehalt zur Auszahlung gelangt, also das Gehalt dadurch aufgefettet wird. Das ist aber nicht ganz unriskant, vor allem, wenn man es befristet macht, weil dann natürlich die Sache augenscheinlich wegen der Leistung so läuft.
Nebenbei bemerkt, müsste - wenn man den davor von mir dargestellten "Kniff" nicht anwendet - dann für das Jahr 2024 dieser Bonus (der dann 2025 bezahlt wird) auch teilweise für die Zeit des Mutterschutzes gewährt werden. Auf der Arbeits- und Entgeltsbestätigung wird zwar angegeben, dass mehr als 2 Sonderzahlungen zustehen und dadurch der Sonderzahlungsaufschlag auf 21 % angehoben. Das spiegelt aber die tatsächlichen Verhältnisse eher nicht wieder, weshalb davon auszugehen ist, dass der Bonus zumindest teilweise auch für diese Zeit gewährt werden muss, da wir sonst am Ende eine Diskrminierung aufgrund des Geschlechts haben.