11.09.2019, 18:00
Das bedeutet dann, dass der Kollektivvertrag die Rückverrechnung eines Urlaubszuschusses für die restliche Zeit explizit regelt und die Dienstgeberkündigung jedenfalls nicht dabei ist.
Damit darf man schon einmal jenen UZ-Teil, der bis 31.12. (über den Austrittstag hinaus) geht, nicht rückverrechnen.
Bleibt dann noch die Frage zu klären, ob man jetzt noch einen Berechnungsfehler, der - wann auch immer - geschehen ist, im Zuge der Endabrechnung (also ein paar Monate danach) beheben kann. Dies hängt auch ganz entscheidend von der Frage ab, ob die Arbeitnehmerin redlich im Empfang war oder ob sie den Irrtum des Arbeitgebers hätte erkennen müssen. Das nämlich ist ein ganz wesentlicher Gradmesser dafür, ob gutgläubiger Verbrauch eingewandt werden kann oder nicht.
Persönlich befürchte ich, dass im Falle eines "Widerspruchs" der gutgläubige Verbrauch dann "pickt", weil es hier möglicherweise um keine Beträge geht, die man als "Nicht-Fachfrau" hätte erkennen müssen. So etwas wäre etwa dann der Fall, wenn man den Urlaubszuschuss versehentlich zweimal überwiesen hat, obwohl er ja nur einmal zusteht.
Damit darf man schon einmal jenen UZ-Teil, der bis 31.12. (über den Austrittstag hinaus) geht, nicht rückverrechnen.
Bleibt dann noch die Frage zu klären, ob man jetzt noch einen Berechnungsfehler, der - wann auch immer - geschehen ist, im Zuge der Endabrechnung (also ein paar Monate danach) beheben kann. Dies hängt auch ganz entscheidend von der Frage ab, ob die Arbeitnehmerin redlich im Empfang war oder ob sie den Irrtum des Arbeitgebers hätte erkennen müssen. Das nämlich ist ein ganz wesentlicher Gradmesser dafür, ob gutgläubiger Verbrauch eingewandt werden kann oder nicht.
Persönlich befürchte ich, dass im Falle eines "Widerspruchs" der gutgläubige Verbrauch dann "pickt", weil es hier möglicherweise um keine Beträge geht, die man als "Nicht-Fachfrau" hätte erkennen müssen. So etwas wäre etwa dann der Fall, wenn man den Urlaubszuschuss versehentlich zweimal überwiesen hat, obwohl er ja nur einmal zusteht.