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AKÜ Dienstreisebegriff und ausländischer Dienstnehmer
#4
Betreffend Ersatz der Kosten für die Heimfahrten: 

diese sind hier grundsätzlich lohnsteuerpflichtig und können bis zu einem Massenbeförderungsmitteltarif sv-frei gewährt werden, sind daher auch LNK-pflichtig (Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung). Hier liegt zwar eine Dienstreise betreffend Tages- und Nächtigungsgeld gemäß Kollektivvertrag vor, jedoch keine im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988, was aber Voraussetzung dafür wäre, die lit. a) zur Anwendung bringen zu können. Es wird ja - gemäß Ihren Schilderungen - nicht einmal der Arbeitsort verlassen ==> siehe dazu aus Anlass eines zu einem ähnlichen Fall ergangenen aktuellen VwGH-Erkenntnis die Ausgabe Nr. 1/2024 meines digitalen LV-Magazines WIKU Personal aktuell, Seite 19.

Eine Alternative wäre natürlich eine Anfrage gemäß § 90 EStG 1988 an das Finanzamt des Dienstgebers, in der Hoffnung, dass man diesen Sachverhalt dort ein wenig großzügiger sieht (was ich allerdings nicht glaube, weil ich ja auch bei der seinerzeitigen Entstehung der Auslegungen zur Reisekostennovelle 2007 dabei war und wir genau diesen Fall - also nicht genau diesen, aber einen ähnlichen Fall - vorgebracht haben und damit - höflich gesagt - in die "Schranken gewiesen wurden" mit genau dem von mir im ersten Antwortposting zitierten Absatz aus den LStR 2002.
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RE: AKÜ Dienstreisebegriff und ausländischer Dienstnehmer - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 21.02.2024, 19:26

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