05.03.2024, 00:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.03.2024, 00:12 von Otto Deweis-Weidlinger.)
Meine Wissen über diese Sache ist wie folgt:
Es ist wichtig, dass im Falle eines Arbeitsunfalls - idealerweise noch vor Ablauf der obligatorischen 8 oder 10 Wochen Entgeltfortzahlung - eine Meldung (Arbeits- und Entgeltsbestätigung) an den Sozialversicherungsträger erfolgt. Diese Meldung gibt an, wann die Entgeltfortzahlung endet, damit der Sozialversicherungsträger die Entgeltzahlungen für den/die Dienstnehmer*in fortsetzen kann. Wenn die Meldung rechtzeitig erfolgt, übernimmt der Sozialversicherungsträger nach Ablauf der 8 oder 10 Wochen (abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses) die Zahlungen des Entgelts.
Der/Die Dienstnehmer*in bleibt weiterhin in der Lohnverrechnung erfasst, wobei in der Abrechnung ein Betrag von EUR 0,-- brutto / EUR 0,-- netto angeführt wird (bzw. der anteilige Lohnbetrag im Monat, in dem die 8. bzw. 10. Woche voll wird). Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) §7 Abs. 3 - im Falle, dass der/die Dienstnehmer*in nicht gekündigt wird - der/die Arbeitgeber*in weiterhin verpflichtet ist, 1,53% von der Hälfte des Bruttoentgelts zu leisten, das im Kalendermonat vor Beginn des Krankenstands ausgezahlt wurde.
Bei einem Arbeitsunfall gilt:
Bei durchgehender Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalles beträgt die Dauer Entgeltfortzahlung höchstens acht bzw. (bei einem bereits über 15 Jahre bestehenden Dienstverhältnis) zehn Wochen. Im Gegensatz zur krankheits- oder unglücksfallbedingten Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; OGH 14.10.2008, 8 ObA 44/08s).
LG
Es ist wichtig, dass im Falle eines Arbeitsunfalls - idealerweise noch vor Ablauf der obligatorischen 8 oder 10 Wochen Entgeltfortzahlung - eine Meldung (Arbeits- und Entgeltsbestätigung) an den Sozialversicherungsträger erfolgt. Diese Meldung gibt an, wann die Entgeltfortzahlung endet, damit der Sozialversicherungsträger die Entgeltzahlungen für den/die Dienstnehmer*in fortsetzen kann. Wenn die Meldung rechtzeitig erfolgt, übernimmt der Sozialversicherungsträger nach Ablauf der 8 oder 10 Wochen (abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses) die Zahlungen des Entgelts.
Der/Die Dienstnehmer*in bleibt weiterhin in der Lohnverrechnung erfasst, wobei in der Abrechnung ein Betrag von EUR 0,-- brutto / EUR 0,-- netto angeführt wird (bzw. der anteilige Lohnbetrag im Monat, in dem die 8. bzw. 10. Woche voll wird). Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) §7 Abs. 3 - im Falle, dass der/die Dienstnehmer*in nicht gekündigt wird - der/die Arbeitgeber*in weiterhin verpflichtet ist, 1,53% von der Hälfte des Bruttoentgelts zu leisten, das im Kalendermonat vor Beginn des Krankenstands ausgezahlt wurde.
Bei einem Arbeitsunfall gilt:
Bei durchgehender Arbeitsverhinderung wegen eines Arbeitsunfalles beträgt die Dauer Entgeltfortzahlung höchstens acht bzw. (bei einem bereits über 15 Jahre bestehenden Dienstverhältnis) zehn Wochen. Im Gegensatz zur krankheits- oder unglücksfallbedingten Arbeitsverhinderung entsteht mit Beginn des neuen Arbeits- bzw. Kalenderjahres kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; OGH 14.10.2008, 8 ObA 44/08s).
LG