12.03.2024, 10:00
Ein Kälteanlagentechniker, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen im Handel anzuwenden war, wohnte in Wien und war für seinen in Wien ansässigen Arbeitgeber tätig.
Dabei führte er Reparaturen jeweils vor Ort direkt bei den Kälteanlagen der Kunden des Arbeitgebers in Wien und Umgebung durch.
Eisig wurde es dann auch zwischen dem Arbeiter und dem Arbeitgeber, weil Letzterer sich weigerte, dem Arbeiter für seine Vor-Ort-Einsätze das im Kollektivvertrag vorgesehene Taggeld zu bezahlen.
Die Argumente seines Arbeitgebers lauteten sinngemäß: "Dienstreisen in Wien geht gar nicht für ein Taggeld" über "es handelte sich ja um ein ständiges eingegrenztes Gebiet und als Außendienstmitarbeiter ist DAS ja der Dienstort" bis hin zu "ein Taggeld muss man nur bezahlen, wenn auswärts genächtigt wird".
Wie gesagt: anzuwenden war der Kollektivvertrag für die Arbeiter im Handel.
Die vorliegende OGH-Entscheidung, die vor wenigen Tagen gefällt wurde, wird möglicherweise einen wertvollen Beitrag dafür leisten, so manches Missverständnis, das immer wieder hier anzutreffen ist, zu beseitigen.
In der Ausgabe Nr. 6/2024 der WIKU Personal aktuell finden Sie wieder den "Auf-den-Punkt-gebracht"-Artikel dazu. Diese Ausgabe erscheint Anfang April 2024.
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Eisig wurde es dann auch zwischen dem Arbeiter und dem Arbeitgeber, weil Letzterer sich weigerte, dem Arbeiter für seine Vor-Ort-Einsätze das im Kollektivvertrag vorgesehene Taggeld zu bezahlen.
Die Argumente seines Arbeitgebers lauteten sinngemäß: "Dienstreisen in Wien geht gar nicht für ein Taggeld" über "es handelte sich ja um ein ständiges eingegrenztes Gebiet und als Außendienstmitarbeiter ist DAS ja der Dienstort" bis hin zu "ein Taggeld muss man nur bezahlen, wenn auswärts genächtigt wird".
Wie gesagt: anzuwenden war der Kollektivvertrag für die Arbeiter im Handel.
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