21.03.2024, 05:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21.03.2024, 05:52 von Otto Deweis-Weidlinger.)
Hallo,
meiner Meinung nach würde ich ja sagen, sofern der/die Steuerpflichtige die Innendiensttätigkeiten im privaten Wohnraum erledigt und kein anderer Raum zur Verfügung steht.
Gibt dazu eine Beispielaufzählung in den EStR --> RZ 1299 Beispiel 2:
"B ist selbständige Vertreterin. Für Innendiensttätigkeiten steht ihr nur ihre Wohnung zur Verfügung. Ansonsten übt B ihre Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche).
B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihr für die Ausübung ihrer Tätigkeit sonst kein anderer Raum zur Verfügung steht."
(vgl. Link zur EStR - RZ 1298 ff.)
Das Beispiel 2 würde ich auch auf mobile Dienstleister*innen umlegen.
LG
meiner Meinung nach würde ich ja sagen, sofern der/die Steuerpflichtige die Innendiensttätigkeiten im privaten Wohnraum erledigt und kein anderer Raum zur Verfügung steht.
Gibt dazu eine Beispielaufzählung in den EStR --> RZ 1299 Beispiel 2:
"B ist selbständige Vertreterin. Für Innendiensttätigkeiten steht ihr nur ihre Wohnung zur Verfügung. Ansonsten übt B ihre Tätigkeit im Außendienst aus (Kundenbesuche).
B steht ein Arbeitsplatzpauschale zu, weil ihr für die Ausübung ihrer Tätigkeit sonst kein anderer Raum zur Verfügung steht."
(vgl. Link zur EStR - RZ 1298 ff.)
Das Beispiel 2 würde ich auch auf mobile Dienstleister*innen umlegen.
LG