25.03.2024, 10:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.03.2024, 11:51 von bernadette.)
Ich verstehe, danke.
Das Einbringungskapital ist negativ, die Vorsorge gem. § 16 Abs. 5 allerdings höher. Das bedeutet, dass Kapitalertragssteuer in Höhe des negativen Einbringungskapitals zu entrichten ist.
§ 18 Abs 2 UmgrStG regelt, dass "eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost" als versteuerte Rücklage zu behandeln ist (soweit nicht eine rückwirkende Entnahme vorliegt)
Aber das bedeutet, wenn er die Anteile unentgeltlich übergeben würde, müsste er die Kapitalertragssteuer entrichten. Nicht nur, wenn er die Anteile veräußern würde.
Das Einbringungskapital ist negativ, die Vorsorge gem. § 16 Abs. 5 allerdings höher. Das bedeutet, dass Kapitalertragssteuer in Höhe des negativen Einbringungskapitals zu entrichten ist.
§ 18 Abs 2 UmgrStG regelt, dass "eine nach § 16 Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost" als versteuerte Rücklage zu behandeln ist (soweit nicht eine rückwirkende Entnahme vorliegt)
Aber das bedeutet, wenn er die Anteile unentgeltlich übergeben würde, müsste er die Kapitalertragssteuer entrichten. Nicht nur, wenn er die Anteile veräußern würde.