28.03.2024, 15:37
Ja, korrekt.
Genau über dieses Thema habe ich seit über einem Jahr in all meinen ONLINE-Schulungen, in meinen wöchentlichen Lohnupdate-Videos und auch laufend in meinem LV-Magazin berichtet.
Der Arbeitgeber "trägt" seit 1.1.2024 den SV-Dienstnehmeranteil, er "übernimmt ihn" nicht mehr. Genau diese Änderung konnte ich zusammen mit meiner Taskforce Gruppe unter anderem erreichen. Es wurde hier die Rechtslage insoweit an jene der Kurzarbeit (Rechtslage dort seit 1.3.2020) angeglichen.
Kleine Anmerkung:
Für die Zeit vor dem 1.1.2024 galt, dass der "übernommene SV-Dienstnehmeranteil" zwar die Bemessungsgrundlagen für DB, DZ und KommSt sowie für das Jahres- und Kontrollsechstel erhöhte (für SV und BV jedoch nicht, da waren wir eh schon bei 100 %) , aber "im Ergebnis" auch schon nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Dies deshalb, weil die Hinzurechnung durch einen Werbungskostenabzug in derselben Höhe zu neutralisieren war (was auch durch die LStR 2002 empfohlen und mittlerweile auch durch Judikatur belegt ist, die ich auch hier im BÖB-Forum im Newsbereich im letzten Jahr zugänglich gemacht habe).
Genau über dieses Thema habe ich seit über einem Jahr in all meinen ONLINE-Schulungen, in meinen wöchentlichen Lohnupdate-Videos und auch laufend in meinem LV-Magazin berichtet.
Der Arbeitgeber "trägt" seit 1.1.2024 den SV-Dienstnehmeranteil, er "übernimmt ihn" nicht mehr. Genau diese Änderung konnte ich zusammen mit meiner Taskforce Gruppe unter anderem erreichen. Es wurde hier die Rechtslage insoweit an jene der Kurzarbeit (Rechtslage dort seit 1.3.2020) angeglichen.
Kleine Anmerkung:
Für die Zeit vor dem 1.1.2024 galt, dass der "übernommene SV-Dienstnehmeranteil" zwar die Bemessungsgrundlagen für DB, DZ und KommSt sowie für das Jahres- und Kontrollsechstel erhöhte (für SV und BV jedoch nicht, da waren wir eh schon bei 100 %) , aber "im Ergebnis" auch schon nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Dies deshalb, weil die Hinzurechnung durch einen Werbungskostenabzug in derselben Höhe zu neutralisieren war (was auch durch die LStR 2002 empfohlen und mittlerweile auch durch Judikatur belegt ist, die ich auch hier im BÖB-Forum im Newsbereich im letzten Jahr zugänglich gemacht habe).