16.04.2024, 19:10
Ich darf erneut auf den von mir im Vorposting angesprochenen Artikel aus Anlass dieser OGH-Entscheidung verweisen.
Es ist einfach ein Aberglaube bzw. ein falsches Gerücht, wonach Taggelder, die abgabenpflichtig sind (egal, aus welchem Grund sie das sind), Teil des Entgeltsausfallsprinzips sein können. Mir ist bewusst, dass dieses Gerücht bzw. diese Behauptung von GPLB-Prüfungorganen aufgestellt wird (um so tragischer).
Selbst in jener OGH-Entscheidung, in welcher für die Einbeziehung von pflichtigen Diäten in die Abfertigung ALT vom OGH "grünes Licht" gegeben wurde (allerdings auch nur unter "bestimmten Umständen"), meinte das Höchstgericht, dass dies NICHT für die Urlaubsersatzleistung gelte, da diese ja in Wahrheit das Urlaubsentgelt bei Austritt repräsentiert und der General-KV explizit Taggelder NICHT zum Entgelt zählt.
Es darf keine Rolle spielen (und es spielt auch keine Rolle), ob das Taggeld im Kollektivvertrag als Rechtsanspruch geregelt ist oder man freiwillig zur Zahlung schreitet. Wichtig erscheint mir aber, dass man dies auch gegenüber dem Arbeitnehmer kommuniziert, dass es sich um einen (freiwilligen) Aufwandsersatz handelt, der aus Anlass eines möglichen Verpflegungsmehraufwandes für unternommene Dienstreisen gewährt wird.
Ich weiß auch, wo dieses Gerücht herrührt: es gab ein VwGH-Erkenntnis (vor mehr als 10 Jahren), als der VwGH freiwillig gewährte Aufwandsersätze als Teil der nach dem AKÜ-KV zu zahlenden Sonderzahlungen gewertet hat. Der VwGH interpretierte den Kollektivvertragstext (allerdings leider einen falschen, wodurch das Erkenntnis auch als "nicht korrekt" eingestuft werden muss) so, dass der KV taxativ aufzählen würde, was zum "Verdienstbegriff", welcher die Sonderzahlungsbasis darstellt, zählen würde. Da sind dann zB die kollektivvertraglich geregelten Taggelder ausgeklammert, woraus er schloss, dass die freiwilligen Diäten hineingehörten. Abgesehen davon, dass aber nicht der Verdienstbegriff für die Höhe der Sonderzahlungen maßgeblich ist (der VwGH hat einfach einen falschen KV-Text seinem Erkenntnis zugrundegelegt), ging es erkennbar nicht um das Entgeltsausfallsprinzip (wo schon der General-KV "nein" dazu sagt), sondern nur um die Sonderzahlungen.
Ob etwas pflichtig ist oder frei, das spielt überhaupt keine Rolle für die Wertung, ob arbeitsrechtlich ein Entgelt vorliegt. Da werden häufig "Äpfel mit Birnen" vermengt.
Es ist einfach ein Aberglaube bzw. ein falsches Gerücht, wonach Taggelder, die abgabenpflichtig sind (egal, aus welchem Grund sie das sind), Teil des Entgeltsausfallsprinzips sein können. Mir ist bewusst, dass dieses Gerücht bzw. diese Behauptung von GPLB-Prüfungorganen aufgestellt wird (um so tragischer).
Selbst in jener OGH-Entscheidung, in welcher für die Einbeziehung von pflichtigen Diäten in die Abfertigung ALT vom OGH "grünes Licht" gegeben wurde (allerdings auch nur unter "bestimmten Umständen"), meinte das Höchstgericht, dass dies NICHT für die Urlaubsersatzleistung gelte, da diese ja in Wahrheit das Urlaubsentgelt bei Austritt repräsentiert und der General-KV explizit Taggelder NICHT zum Entgelt zählt.
Es darf keine Rolle spielen (und es spielt auch keine Rolle), ob das Taggeld im Kollektivvertrag als Rechtsanspruch geregelt ist oder man freiwillig zur Zahlung schreitet. Wichtig erscheint mir aber, dass man dies auch gegenüber dem Arbeitnehmer kommuniziert, dass es sich um einen (freiwilligen) Aufwandsersatz handelt, der aus Anlass eines möglichen Verpflegungsmehraufwandes für unternommene Dienstreisen gewährt wird.
Ich weiß auch, wo dieses Gerücht herrührt: es gab ein VwGH-Erkenntnis (vor mehr als 10 Jahren), als der VwGH freiwillig gewährte Aufwandsersätze als Teil der nach dem AKÜ-KV zu zahlenden Sonderzahlungen gewertet hat. Der VwGH interpretierte den Kollektivvertragstext (allerdings leider einen falschen, wodurch das Erkenntnis auch als "nicht korrekt" eingestuft werden muss) so, dass der KV taxativ aufzählen würde, was zum "Verdienstbegriff", welcher die Sonderzahlungsbasis darstellt, zählen würde. Da sind dann zB die kollektivvertraglich geregelten Taggelder ausgeklammert, woraus er schloss, dass die freiwilligen Diäten hineingehörten. Abgesehen davon, dass aber nicht der Verdienstbegriff für die Höhe der Sonderzahlungen maßgeblich ist (der VwGH hat einfach einen falschen KV-Text seinem Erkenntnis zugrundegelegt), ging es erkennbar nicht um das Entgeltsausfallsprinzip (wo schon der General-KV "nein" dazu sagt), sondern nur um die Sonderzahlungen.
Ob etwas pflichtig ist oder frei, das spielt überhaupt keine Rolle für die Wertung, ob arbeitsrechtlich ein Entgelt vorliegt. Da werden häufig "Äpfel mit Birnen" vermengt.